„Komprimierte Steuererklärung“ – das klingt fast wie aus einem anderen Jahrhundert. Dabei war es noch bis vor wenigen Jahren zulässig, eine solche digital an das Finanzamt zu übermitteln. Zu ihrer Wirksamkeit bedurfte es aber noch eines unterschriebenen Papierausdrucks, der dem Finanzamt zuzusenden war – Ordnung muss sein.
Wie das Niedersächsische FG entschieden hat, gilt eine komprimierte Steuererklärung, bei der anschließend kein Ausdruck mit Unterschrift eingereicht wurde, aber als nicht abgegeben. Und das kann extreme Auswirkungen auf die Höhe des Verspätungszuschlages haben (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.3.2024, 4 K 1/24).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Der Kläger erstellte eine Steuererklärung für das Jahr 2018 und übermittelte diese im Juni 2019 digital, aber lediglich im komprimierten Verfahren. Ein unterschriebenes Exemplar übermittelte er nicht. Aufgrund von Rückfragen rief die Ehefrau des Klägers im Mai 2021 im Finanzamt an und teilte mit, ihr Ehemann sei schwer erkrankt und werde derzeit von ihr betreut. Nach ihrem Kenntnisstand sei die Steuererklärung übermittelt worden, sie werde sich aber darum kümmern. Im Juni sandte sie dem Finanzamt die ausgedruckte, jedoch immer noch nicht unterschriebene und nach wir komprimierte Steuererklärung ein, welcher zudem ein Ausdruck des damaligen Sendeberichts beigefügt war. Im Februar 2022 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid und setzte zugleich einen Verspätungszuschlag aufgrund der verspäteten Erklärungsabgabe in Höhe von 325 EUR fest. Einspruch und Klage gegen den Verspätungszuschlag blieben ohne Erfolg. Im Gegenteil: Der Verspätungszuschlag wurde sogar noch erhöht.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Die Steuererklärung hätte binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres und mithin bis Ende Februar 2020 abgegeben werden müssen. Diese Frist wurde nicht durch die Datenübermittlung im Juni 2019 gewahrt, da es sich dabei nicht um eine Steuererklärung im Rechtssinne handelte. Vielmehr erfordert eine Steuererklärung für ihre Wirksamkeit entweder eine eigenhändige Unterschrift oder eine authentifizierte elektronische Übermittlung. Der Verspätungszuschlag war verpflichtend festzusetzen, da der Kläger nur das Verfahren der komprimierten Übermittlung genutzt hat, ohne später einen Papierausdruck mit Unterschrift nachzureichen. Ob der Steuerpflichtige hier schuldhaft gehandelt hat oder ob er sich bezüglich der Wirksamkeit der Erklärungsabgabe in einem Irrtum gehandelt hat, ist unerheblich. Die Festsetzung und die Höhe des Verspätungszuschlages liegen auch nicht im Ermessen des Finanzamts. Eventuelle Ausnahmetatbestände liegen nicht vor.
Denkanstoß:
Über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision zugelassen, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Das Az. lautet VIII R 5/25. In ähnlich gelagerten Fällen sollten sich Betroffene ebenfalls gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge wehren. Unabhängig davon kann bei einer gewissen Härte bzw. Unbilligkeit auch ein Erlassantrag angeraten sein.
Es sei der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass es in der Revision in erster Linie um die Frage geht, ob im Streitfall überhaupt eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestanden hat. Und nur wenn diese Pflicht bejaht wird, wird die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verspätungszuschlages überhaupt zu beantworten sein.