Stabilisierung des Rentenniveaus im Rentenpaket 2025: Bundesrat übt deutliche Kritik am geplanten Rentenpaket

Am 26.9.2025 hat sich der Bundesrat mit dem „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ befasst, dass das Bundeskabinett am 6.8.2025 beschlossen und auf den parlamentarischen Weg gebracht hat. Der Bundesrat übt deutliche Kritik in seiner Stellungnahme.

Was bedeutet das für den Erfolg des Rentenpakets 2025?

Hintergrund

Nach dem Regierungsentwurf vom 6.8.2025 soll das Rentenniveau über 2025 hinaus stabil gehalten werden. Das Rentenniveau liegt aktuell bei 48 Prozent. Bis zur Rentenanpassung 2025 gilt eine Haltelinie für das Rentenniveau (Niveauschutzklausel). Diese soll bis zum Jahr 2031 verlängert werden, um die Abkopplung der Renten von den Löhnen bis dahin zu verhindern. Zudem soll die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder in einer dritten Stufe (nach Anhebungen in den Jahren 2014 und 2019) von zweieinhalb auf nunmehr drei Jahre angehoben werden. Ziel ist, mit der Anerkennung von drei Jahren die vollständige Gleichstellung für Mütter von vor und nach 1992 geborenen Kinder zu erreichen.

Schließlich soll Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden, um einen Beitrag zur Fachkräftesicherung zu leisten. Über diese Pläne hatte ich unlängst im Blog berichtet (Sicherung des Rentenniveaus im Rahmen des Rentenpakets – wie kann das gelingen?).

Bundesrat hat etliche Bedenken

Am 26.9.2025 hat der Bundesrat den Regierungsentwurf nun deutlich kritisiert. Der Bundesrat begrüßt zwar grundsätzlich das Ziel, das Rentenniveau zunächst bis 2031 stabil zu halten. Kritisiert werden aber insbesondere die Auswirkungen der Anhebung der Mindestnachhaltigkeitsrücklage der Träger der allgemeinen Rentenversicherung (§ 287 h SGB VI). Weiter werden Änderungen bei den Anzeigepflichten der Sozialversicherungsträger vorgeschlagen, es wird um eine zeitnahe Evaluation der Beiträge und des Bundeszuschusses gebeten. Schließlich regt der Bundesrat die Prüfung an, ob eine gründerfreundlich ausgestaltete Altersvorsorgepflicht für alle Selbständigen, die nicht anderweitig obligatorisch abgesichert sind, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verbunden werden kann.

Bewertung und nächste Schritte

Die meisten Deutschen haben für das Rentenalter keine andere Absicherung als die gesetzliche Rente – in Ostdeutschland 74 Prozent, in Westdeutschland 47 Prozent. Es ist deshalb wichtig, bei der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rente im Alter für den erarbeiteten Lebensstandard auskömmlich ist, um das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung für Rentenbezieher, zu minimieren.

Gleichzeitig geht es aber auch darum, eine Überforderung der jüngeren Generation durch einen stetigen Anstieg der Beiträge zur Sozialversicherung zu vermeiden und ein angemessenes Verhältnis von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen im Sinne der Generationengerechtigkeit dauerhaft zu wahren. Der Bundesrat hat die Bundesregierung deshalb schon früher aufgefordert, zügig Maßnahmen zu verabschieden, die sicherstellen, dass der Beitragssatz nicht wie prognostiziert stark ansteigt und die Rente dauerhaft finanzierbar bleibt (BR-Drs. 264/24 (B)).

Das vom Kabinett beschlossene Rentenpaket 2025 ist deshalb zu Recht ein wesentlicher Baustein in der Reformagenda der neuen Bundesregierung. Dass nach dem Vorschlag der Regierung die Mehraufwendungen der Rentenversicherung aus Steuermitteln erstattet werden sollen, um Auswirkungen auf den Beitragssatz im Zeitraum zunächst bis 2031 zu vermeiden, ist zunächst eine nachvollziehbare Überlegung, der zu Recht auch der Bundesrat zustimmt. Die Rentenanpassungsformel hat allerdings die Aufgabe, die Finanzlage der Rentenversicherung langfristig zu stabilisieren.

Deshalb rügt der Bundesrat völlig berechtigt am Gesetzentwurf der Bundesregierung, dass keine nachhaltige Lösung für den Finanzbedarf der Rentenversicherung aufgezeigt wird. Erst 2029 soll die tatsächliche Entwicklung des Beitrags und des Bundeszuschusses evaluiert werden, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Aufgrund der erst mittelfristig greifenden Wirkung entsprechender Maßnahmen ist aber ein deutlich früheres Handeln für erforderlich. Der Reformansatz im Rentenpaket 2025 ist deshalb allenfalls ein erster Schritt, vertagt aber die Probleme nur in die Zukunft.

Der Regierungsentwurf vom 6.8.2025 wurde bislang noch nicht im Bundestag beraten. Das Thema ist auch bislang noch nicht terminiert (Stand: 29.9.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die Regierung mit den Änderungswünschen des Bundesrates bei diesem hochumstrittenen Thema im weiteren Gesetzgebungsverfahren umgeht. Angesichts leerer Kassen ist jedenfalls zweifelhaft, dass sich der Bund eine Finanzierung der Mehraufwendungen der Rentenversicherung aus Steuermitteln dauerhaft wird leisten können.

Weitere Informationen

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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