Update Lieferkettengesetz: Bundesrat will noch weitergehende Entlastungen für Unternehmen

Am 17.10.2025 hat sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf zur Entschärfung des Lieferkettengesetzes befasst: Die Länderkammer fordert noch weitergehenden Bürokratieabbau als von der Bundesregierung bislang geplant.

Hintergrund

Das aktuelle LKSG gilt seit 1.1.2023 für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten, seit 1.1.2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Die europäische Lieferketten-RL (CSDDD) wurde 2024 beschlossen und sollte ab 2027 gelten, doch die EU-Kommission hat Anfang 2025 entschieden, den ersten Stichtag für die Umsetzung um ein Jahr auf den 26.6.2028 zu verschieben. Das sog. Lieferkettengesetz (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) soll jetzt durch eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der EU-Richtlinie CSDDD ersetzt werden. Am 3.9.2025 hat deshalb die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) beschlossen.

Bundesrat will noch mehr Bürokratieentlastung

Die Länder begrüßen nach der Bundesratssitzung v. 17.10.2025 zwar den Wegfall von Berichtspflichten im LKSG. Es gebe allerdings noch mehr Möglichkeiten, die Unternehmen zu entlasten; diese sollten vollständig ausgeschöpft werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die EU-Vorgaben eins zu eins umgesetzt werden, um nationale Alleingänge zu vermeiden, die vor allem kleinere Unternehmen überfordern könnten. Der Bundesrat plädiert dafür, den Geltungsbereich der EU-Richtlinie (Art. 2 CSDDD) direkt in das LKSG (§1 LKSG) zu übernehmen.

Nächste Schritte und Bewertung

Die Überarbeitung des LKSG und Anpassung an die EU-RL CSDDD ist ein Paradebeispiel wie wichtig es ist, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung von EU-Recht nicht über das Ziel hinausschießt, also mehr in das Gesetz hineinschriebt als bei einer 1:1 Umsetzung des EU-Rechts gefordert. Diese Einsicht ist nicht nur beim LKSG, sondern auch bei künftigen legislativen Umsetzungsmaßnahmen essentiell, um die deutsche Wirtschaft vor Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Unternehmen zu schützen.

Ob die Bundesregierung jetzt im Bundestag den Vorschlägen des Bundesrates folgt, ist ungewiss. Sicher aber ist, dass das LKSG nicht gänzlich fallen wird. Unternehmen müssen also weiterhin sicherstellen, dass entlang ihrer Lieferketten keine Menschenrechtsverletzungen oder gravierenden Umweltschäden entstehen.

Der Bundestag hat sich bislang nach dem Kabinettsbeschluss vom 3.9.2025 noch nicht mit dem LKSGÄndG befasst. Auch in der ersten Sitzungswoche des Bundestages Angang November steht das Thema bislang (Stand: 21.10.2025) nicht auf der Tagesordnung. Gefahr droht den Unternehmen bei Missachtung von Berichtspflichten aber aktuell nicht. Denn die Bundesregierung hat durch Verwaltungsanweisung die BAFA bereits während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten und Einhaltung von Berichtspflichten ab sofort einzustellen, ferner Ordnungswidrigkeitenverfahren nur noch in engen Grenzen einzuleiten – ich habe im Blog berichtet.

Weitere Informationen

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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