E-Fahrzeug als Dienstwagen: Wichtige Änderung zum Auslagenersatz des Arbeitgebers

Steht einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei sind Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge begünstigt, das heißt, der geldwerte Vorteil ist geringer als bei Verbrennern. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben darüber hinaus von folgender Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch gemacht: dem pauschalierten Auslagenersatz für das „Stromtanken zuhause“ (§ 3 Nr. 50 EStG).

Doch mit einem pauschalierten Auslagenersatz ist bald Schluss.  Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten unbedingt das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (IV C 5-S 2334/00087/014/013) beachten.

Regelung bis 31.12.2025:

Wenn Arbeitnehmer ihre dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeuge, die auch privat genutzt werden dürfen, zu Hause aufladen, entstehen dabei in der Regel zusätzliche Stromkosten. Der Auslagenersatz ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 50 EStG). Doch um diesen bzw. die entstandenen Kosten steuerlich korrekt abzurechnen, muss der Arbeitnehmer – eigentlich – detaillierte Aufzeichnungen führen. Dazu gehört in der Regel ein Einzelnachweis der Stromkosten, der idealerweise durch einen separaten Stromzähler dokumentiert wird. Dies alles ist ziemlich aufwendig. Deshalb gibt es noch bis Ende 2025 eine Vereinfachungsregelung: Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter Pauschbeträge erstatten, wenn dieser sein betriebliches Fahrzeug zu Hause auflädt. Hierbei wird zunächst zwischen den Fahrzeugtypen (Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug) differenziert. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine zusätzliche Lademöglichkeit bei seinem Arbeitgeber hat oder nicht. Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl 2020 I S. 972).

Regelung ab 1.1.2026:

Zunächst bleibt es dabei, dass die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG darstellt. Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes haben sich aber die Grundsätze geändert. Monatliche Pauschalen dürfen nicht mehr steuerfrei gezahlt werden; stattdessen sind die tatsächlichen Stromkosten zu ermitteln – und nur diese dürfen steuerfrei erstattet werden. Das heißt: Bei der Ermittlung der Stromkosten, die vom Arbeitnehmer für das Aufladen seines Dienstwagens über seine häusliche Ladevorrichtung selbst getragen werden, ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen. Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 enthält alsdann weitere Ausführungen zur Nutzung des Stroms, der durch eine private Photovoltaikanlage erzeugt wird, zur Berechnung der Kosten bei einem dynamischen Stromtarif und zur Strompreispauschale.

Denkanstoß:

Die monatlichen Pauschalen laut BMF-Schreiben vom 29.9.2020 sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.

Ein „Geschmäckle“ hat das neue BMF-Schreiben, weil es einen Vertrauensbruch beinhaltet, der nicht weiter thematisiert wird. In dem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 heißt es nämlich:

“ Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes …. folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen …“. Plötzlich und mit einer relativ kurzen Vorlaufzeit wird aus dem „31. Dezember 2030“ ein „31. Dezember 2025“.

Nun gut, man kann dem BMF zugutehalten, dass sich seit 2020 viel getan hat und es daher einer Pauschalierung nicht mehr bedarf. Allerdings gilt auch hier, was ich schon vielfach bemängelt habe: Warum ändert das BMF eine Vereinfachungsregel, die sich in der Praxis bewährt hat? Wäre der Steuerausfall bei der alten Regelung so immens gewesen? Oder ist das BMF einfach nur seinem Hang zur Regulierung nachgekommen? Wie ist Ihre Auffassung dazu?

Dieses Thema könnte auch der November-Aufreger sein. Doch in diesem Monat habe ich mich schon zu den E-Rechnungen genug aufgeregt.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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