Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens ist entweder nach der Fahrtenbuch- oder nach der Ein-Prozent-Methode zu ermitteln. Vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen können allerdings prinzipiell auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden und vermindern so den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Laut BFH dürfen die vom Arbeitnehmer gezahlten Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem der Firmenwagen abgestellt wird, den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugnutzung aber nicht mindern (BFH-Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23).
Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber überlässt einigen Arbeitnehmern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Die Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernimmt er zwar nicht. Doch er bietet seinen Arbeitnehmern an, in der Nähe der Arbeit bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens ermittelt der Arbeitgeber jeweils per Ein-Prozent-Regelung. Wenn Mitarbeiter einen Parkplatz von ihm anmieteten, werden die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd berücksichtigt. Das heißt, der Arbeitslohn für die private Nutzung des Firmenwagens, der per Ein-Prozent-Regelung berechnet wird, wird um jeweils 30 Euro pro Monat gemindert. Doch dies ist laut BFH nicht zulässig.
Begründung:
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Dies gilt aber nur für die Aufwendungen, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären, die also mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten wären. Hierzu zählen insbesondere Treib- und Schmierstoffe sowie regelmäßig wiederkehrende feste Kosten (z.B. Versicherung, Kfz-Steuer, Wartungskosten). Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten gehören hierzu aber nicht, denn sie hängen ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers ab, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Stellplatz- und Garagenkosten. Der Arbeitnehmer kann das Fahrzeug auch ohne kostenpflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß nutzen.
Praxishinweise:
Der BFH hatte erst kürzlich geurteilt, dass der geldwerte Vorteil nicht um die Garagen-AfA gemindert werden darf, wenn ein Dienstwagen in der privaten Garage untergestellt wird und keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH-Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20; vgl. Blog-Beitrag „Garagenkosten bei Dienstwagen – kein Abzug ohne rechtliche Verpflichtung„).
Ich frage mich, ob der Besprechungsfall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Zahlung der Stellplatzkosten nicht auf einer „einfachen“ privatrechtlichen Grundlage beruht hätte, sondern auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage. Laut Rz. 32, 53 des BMF-Schreibens vom 3.3.2022 (BStBl 2022 I S. 232) gehören die Stellplatzkosten jedenfalls zu den „Gesamtkosten“ des Kfz, die als „Nutzungsentgelt“ den steuerpflichtigen Vorteil mindern, wenn sie auf einer der genannten Rechtsgrundlagen beruhen und vom Arbeitnehmer übernommen werden.
Der BFH nimmt in seinem aktuellen Urteil dazu nicht Stellung. Meines Erachtens dürften sich Betroffene – zumindest vorerst noch – auf das BMF-Schreiben berufen. Wenn ich es richtig sehe, vertritt auch Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH, in einer Kommentierung des Urteils für die NWB-Nachrichten diese Auffassung (NWB XAAAK-08221).