Garagenkosten bei Dienstwagen – kein Abzug ohne rechtliche Verpflichtung

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung ihres Dienstwagens entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme von laufenden Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil grundsätzlich. Umstritten war aber, ob auch vom Arbeitnehmer getragene Garagenkosten, insbesondere anteilige Grundstückskosten für die zum eigenen Heim gehörende Garage, den Nutzungswert mindern.

In 2019 hatte das FG Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17 E). Auch das Niedersächsische FG hatte in diesem Sinne entschieden, allerdings eine Einschränkung vorgenommen. Das heißt, das Urteil wäre eventuell anders ausgefallen, wenn die Kläger nachgewiesen hätten, dass die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung oder eine Bedingung für die Überlassung des Kfz war. Dazu hätte es indes einer konkreten Nutzungsvereinbarung oder arbeitsvertraglichen Regelung mit dem Arbeitgeber bedurft (Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19).

Der BFH hat dem Niedersächsische FG in der Revision nun beigepflichtet: Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH-Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20).

Vorteilsmindernde Nutzungsentgelte seien nur solche Aufwendungen, die (einschließlich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Anschaffungskosten) für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer müsse sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug verpflichten.

Im Urteilsfall seien die Aufwendungen für die Garagen-AfA kein solches vorteilsminderndes Nutzungsentgelt, weil der Kläger nicht aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung verpflichtet war, die überlassenen Fahrzeuge in seiner Garage unterzustellen. Eine allgemein gehaltene Vorgabe des Arbeitgebers, ein Geschäftsfahrzeug sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln, genüge nicht.

Die Garagen-AfA sei auch nicht als vorteilsmindernde Einzelausgabe einzuordnen. Vorteilsmindernde einzelne Aufwendungen außerhalb eines Nutzungsentgelts müssen ebenfalls nutzungsabhängig sein, das heißt, sie müssen dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Durchführung konkreter außerdienstlicher Fahrten dienen (zum Beispiel Versicherungsbeiträge, Kraftstoffkosten). Für die Anerkennung vorteilsmindernder Einzelausgaben und Fahrzeugkosten sei – wie bei Nutzungsentgelten – zusätzlich erforderlich, dass diese Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung erfordert.

Darauf verweist der BFH in seinem aktuellen Urteil unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl 2022 I S. 232, Tz. 52 und Tz. 53 Buchst. d) und seine frühere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl 2017 II 2017 S. 1014, Rz 15, 23). Der Arbeitgeber müsse für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird und der Arbeitnehmer müsse sich verpflichten, diese zu tragen.

Denkanstoß:

Man ist schnell geneigt zu empfehlen, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung ausspricht, einen Dienstwagen in der heimischen Garage des Arbeitnehmers unterzustellen – vor allem, wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer das ohnehin tut. Zwar traue ich mir nicht zu, zu anderen Rechtsgebieten als zum Steuerrecht hinreichend Stellung zu nehmen, doch ich könnte mir vorstellen, dass es versicherungsrechtliche Probleme bzw. Streitigkeiten bei der Schadensregulierung gibt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug – wohlgemerkt entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Arbeitgebers – ausnahmsweise nicht in der Garage abstellt und es dann zu einem Schaden oder Diebstahl kommt.

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