Die neue 140.000-Euro-Grenze im Steuerstrafrecht – endlich schafft der BGH Klarheit

Der Bundesgerichtshof hat am 14. Oktober 2025 eine wichtige Entscheidung gefällt (1 StR 445/24): Der 1. Strafsenat setzt eine konkrete Wertgrenze für das „große Ausmaß“ ungerechtfertigter Steuervorteile durch die Abgabe falscher Feststellungserklärungen fest.

Der konkrete Fall

Das Verfahren betraf zwei Zahnärzte und einen Vermögensberater. Die Zahnärzte manipulierten über mehrere Jahre Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung durch nicht verbuchte Bargeldeinnahmen, fiktive Betriebsausgaben und Auslandsgesellschaften. Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Zahnärzte wegen Steuerhinterziehung, den Berater wegen Beihilfe. Der BGH bestätigte die Verurteilungen – korrigierte aber die konkurrenzrechtliche Bewertung.

Das „große Ausmaß“

Das zentrale dogmatische Ergebnis ist die Festlegung einer Wertgrenze von 140.000 Euro für das „große Ausmaß“ eines ungerechtfertigten Steuervorteils (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO). Diese führt zur 15-Jahres-Verjährung statt regulärer 5 Jahre.

Der Senat leitet den Wert von 140.000 Euro aus der 50.000-Euro-Schwelle bei Steuerverkürzung ab. Bei einem vom BGH pauschal unterstellten Steuersatz von 42 % und einem Sicherheitsabschlag von 15 % ergibt sich: 50.000 € ÷ (0,42 × 0,85) = rund 140.000 €.

Wenn Einkünfte um mindestens 140.000 Euro manipuliert werden, liegt somit ein „großes Ausmaß“ vor – unabhängig von tatsächlicher Steuerersparnis.

Präzisierung durch den BGH

Der BGH präzisiert außerdem, dass im Regelfall die Tat mit Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids endet, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet. Spätere Steuerverkürzungen in Folgebescheiden sind „Vertiefung des Taterfolgs“, nicht neue Taten.

Zwischen unrichtigen Feststellungserklärungen und Einkommensteuererklärungen desselben Veranlagungszeitraums besteht laut dem BGH keine Bewertungseinheit. Jede unrichtige Feststellungserklärung ist somit eine eigenständige Tat. Bei mehreren Steuerjahren liegt somit eine Vielzahl von Taten vor – nicht eine Tat mit gestaffeltem Erfolg.

Der BGH korrigierte auch die Beihilfebewertung des Vermögensberaters. Das LG sah mehrfache Beihilfe. Der Senat sieht es anders: wenn eine Person durch systematisches Arrangement (Auslandskonten-Struktur) auf einheitlichem Willensentschluss basierend unterstützt, liegt eine einheitliche Beihilfehandlung vor – nicht mehrere.

In einer früheren Entscheidung (1 StR 218/23) argumentierte der BGH, dass konkrete steuerliche Auswirkungen in Folgebescheiden berücksichtigt werden müssen – was zu komplexen Rechenarbeiten und großer Rechtsunsicherheit führte. Jetzt ist die Formel klarer: Es kommt allein auf den „kalkulatorischen“ Steuervorteil im unrichtigen Feststellungsbescheid an. Die automatische Bindungswirkung nach § 182 AO ist ausreichend.

Fazit: Endlich Klarheit!

Die BGH-Entscheidung 1 StR 445/24 bringt erfreuliche und beunruhigende Klarheit zugleich. Die 140.000-Euro-Grenze macht „großes Ausmaß“ vorhersehbar und schafft mehr Rechtssicherheit. Allerdings wird durch die Qualifizierung jeder unrichtigen Feststellungserklärung als eigenständige Tat die Steuerhinterziehung erheblich strenger verfolgt und es droht öfters die 15-jährige Verjährungsfrist.

 

Ein Beitrag von:

  • Dr. Remmert A. Stock

    • Rechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht

    Warum blogge ich hier?
    Ich bin Steuerstrafverteidiger und vertrete in Steuerberaterhaftungsfällen. Zur Zeit unterstütze ich zahlreiche Steuerberater und ihre Mandanten bei der Abwehr von Rückforderungen der Corona-Beihilfen. Hierzu veröffentliche ich regelmäßig auf rückforderungsschutz.de

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Bitte habe etwas Geduld.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


ARCHIV

Archiv