§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Der BFH hat im Jahre 2023 bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 22.4.2024, 2 BvR 1041/23). Nun hat der BFH seine Auffassung zum Abzug von Kinderbetreuungskosten bestätigt und – wenn man so will – auch fortentwickelt. Eine Verbesserung für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, ist damit allerdings nicht verbunden (BFH-Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23).
Das Urteil des BFH:
An dieser Stelle soll auf die Darstellung des Sachverhalts verzichtet werden. Stattdessen soll die Aufmerksamkeit nur auf folgende Aussagen des BFH gelenkt werden:
- Die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit ist nicht verfassungswidrig. Es gibt nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen. Denn die Notwendigkeit einer externen Kinderbetreuung besteht in erster Linie bei dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt und der durch die Kinderbetreuung zum Beispiel die Möglichkeit bekommt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
- Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt sind.
Denkanstoß:
Damit ist nun also auch der – bislang noch offen gebliebene – Fall entschieden, dass die Betreuungsaufwendungen über den so genannten BEA-Freibetrag hinausgehen. Und was gilt beim so genannten paritätischen Wechselmodell? Das Thüringer Finanzgericht hat entschieden, dass die Kinderbetreuungskosten auch dann (nur) von demjenigen abgezogen werden können, der sie getragen hat. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wer die Betreuungsaufwendungen auf das Konto der Leistungserbringers, also zum Beispiel des Kindergartenträgers, überwiesen hat (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18). Der BFH hat die Revision gegen das Urteil des Thüringer FG zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22; vgl. Blog-Beitrag „Das paritätische Wechselmodell: Steuerrecht vs. Lebenswirklichkeit„).