„Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft“ – so klar und einfach lautet § 28p Abs. 10 SGB IV. Aber wie immer wenn es um das Steuer- oder Sozialrecht geht, ist nichts einfach. Kürzlich musste sich das Bayerische LSG mit der Frage befassen, ob in Privathaushalten anlassbezogene Betriebsprüfungen durchgeführt werden dürfen, das heißt, ob das Verbot des § 28p Abs. 10 SGB IV nur turnusmäßige Prüfungen betrifft (Urteil vom 26.1.2026, L 7 BA 71/24).
Um es vorweg zu nehmen: Das LSG sieht das Verbot für beide Fälle als gegeben an.
Der Sachverhalt:
Ein zwischenzeitlich verstorbener Pflegebedürftiger hatte mit einer rumänischen Staatsangehörigen Vereinbarungen über Pflege- und Haushaltshilfstätigkeiten geschlossen. Die Pflegekraft kam über eine Vermittlungsagentur in den Haushalt. Sie wohnte während ihrer Tätigkeit im Haushalt des zu Betreuenden und verpflegte sich dort mit. Die Zollverwaltung stellte nach dem Tod des Pflegebedürftigen fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war. Dabei lag eine abhängige Beschäftigung vor. Dementsprechend wurden entsprechende Unterlagen an den Rentenversicherungsträger übermittelt. Dieser wiederum führte eine eigene Betriebsprüfung durch und erließ gegenüber den Erben einen Nachforderungsbescheid über hohe Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den Nachforderungsbescheid. Sie sind der Auffassung, dass die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei. Das SG hob den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf. Die Sondervorschrift des § 28p Abs. 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, so dass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Das LSG bestätigte die Entscheidung.
Die Begründung:
Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft – so lautet § 28p Abs. 10 SGB IV. Zwar ist umstritten, ob hiervon nur turnusmäßige Betriebsprüfungen in Privathaushalten erfasst seien und anlassbezogene Prüfung dennoch zulässig bleiben. § 28p Abs. 10 SGB IV unterscheidet aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen, so dass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasst. Die Ausnahmeregelung des § 28p Abs. 10 SGB IV ist auch nicht nur in den Fällen anwendbar, in denen wegen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV praktiziert wird. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind bei Schwarzarbeit in Privathaushalten im Übrigen allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.
Denkanstoß:
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BSG zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, ist mir leider noch nicht bekannt. Unabhängig davon ist das Urteil natürlich kein Freibrief. Es geht lediglich um die verfahrensrechtliche Frage, ob eine Betriebsprüfung in einem Privathaushalt zulässig ist. Selbstverständlich sind auch Arbeitgeber in Privathaushalten aufgefordert, ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen.
Bemerkenswert ist für mich an dem Urteil übrigens, dass sich das LSG gar nicht mit dem Thema Beweisverwertung(-sverbot) befasst hat. Damit möchte ich Folgendes sagen: Übertragen auf das Steuerrecht hätte die Entscheidung wohl gelautet „Die Behörde hat zwar gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Aber da kein schwerwiegender Eingriff in Grundrechte erfolgte, werden die Ergebnisse der Betriebsprüfung dennoch ausgewertet – § 28p Abs. 10 SGB IV hin oder her.“