Ist der – entgeltliche – Ausschluss einer Selbstbeteiligung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Anmietung von Hausbooten entstehen, eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung „Bootsvermietung“? Diese – auch für ähnliche Fälle – bedeutsame Frage muss der BFH beantworten. Sollte er die Entscheidung der Vorinstanz bestätigen, läge eine Nebenleistung vor und das entsprechende Entgelt wäre beim Vermieter weder nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG noch nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2025 – 7 K 7160/22, Revision unter V R 49/25).
Der Sachverhalt:
Die Klägerin vermietete Hausboote. Privatkunden wurden darauf hingewiesen, dass für die Boote dem Grunde nach eine Vollkasko- und Haftpflichtversicherung bestand, jedoch hätten die Kunden grundsätzlich im Schadensfall eine Selbstbeteiligung zu zahlen. Es bestehe aber die Möglichkeit, sich gegen die Zahlung einer Pauschale von der Selbstbeteiligung zu befreien und auch die Kaution zu reduzieren („All-Inclusive-Pauschale“). Die Klägerin behandelte die Umsätze aus der „All-Inclusive-Pauschale“ als umsatzsteuerfrei – laut Finanzamt und FG zu Unrecht.
Die Begründung in aller Kürze
Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses i.S. des VersStG sind zwar gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Eine reine Nebenleistung zu einer Hauptleistung kann jedoch keine Leistung i.S. des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG darstellen. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Diese Prüfung ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers vorzunehmen.
Bei der Haftungsfreistellung/-reduzierung im Zusammenhang mit einer Bootsvermietung handelt es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung. Die Vereinbarungen sind Teil einer Gesamteinigung über die Frage, inwieweit von gesetzlichen Haftungsregelungen abgewichen werden soll. Daher ist die Haftungsreduzierung zugunsten der Mieter eine typische Regelung von Verträgen über die Fahrzeugvermietung, wobei dem Mieter regelmäßig verschiedene Optionen angeboten werden.
Die Umsätze sind auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG umsatzsteuerfrei. Nach dieser Vorschrift ist umsatzsteuerfrei die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze. Andere Sicherheiten i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sind insbesondere selbstständige Garantieversprechen. Bei einer Bootsvermietung beruhen die entsprechenden Leistungen jedoch bereits nicht auf einem selbstständigen Versprechen. Sie stellen – wie erwähnt – vielmehr Nebenleistungen zur Hauptleistung, der Bootsvermietung, dar.
Praxishinweise:
Die zu erwartende Entscheidung des BFH dürfte weit über den Bereich der Bootsvermietung hinausgehen, sondern viele Fälle betreffen, in denen eine Haftungsfreistellung bzw. -reduzierung im Zusammenhang mit der Vermietung von Wirtschaftsgütern erfolgt und dafür ein zusätzliches Entgelt in Rechnung gestellt wird.
Nicht betroffen ist der Fall, dass der Bootsvermieter die Versicherung nur vermittelt und der Kunde diese mit einem Drittanbieter abschließt. Hier kann die Haftungsfreistellung bzw. -reduzierung schon deshalb keine Nebenleistung sein, weil verschiedene Unternehmer als Leistende auftreten.
Der Fall unterscheidet sich im Übrigen von dem Kfz-Garantie-Fall (BFH-Urteil vom 14.11.2018, XI R 16/17, BStBl II 2021, 461). Dort wurde die Garantie zwar vom Verkäufer zugesagt. Das Kaufverhältnis war jedoch mit der Übergabe des Fahrzeugs abgewickelt, und die Garantie wirkte deutlich über den Erwerbsvorgang hinaus – so das FG im Besprechungsfall.
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