Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, sind in umsatzsteuerlicher Hinsicht ein seltsames Gebilde – vor allem, wenn es um die Beurteilung des Vorsteuerabzuges geht. Für die Gewährung des Vorsteuerabzuges muss die Einrichtung zwar wie ein wirtschaftlich orientierter Marktteilnehmer handeln, doch ein marktübliches Verhalten kann auch im dauerhaften Verlustfall unternehmerisch sein. Das klingt irgendwie widersprüchlich. Nun hat das BMF zur Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 20.1.2026, III C 2 – S 7106/00069/003/117).
Grundsätzlich gilt:
Bei Einrichtungen, die ihre Tätigkeit dauerhaft defizitär betreiben, ist für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu prüfen, ob diese ihre Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches ausführen. Zudem ist zu prüfen, ob eine Unternehmereigenschaft vorliegt. Für die Annahme eines Leistungsaustausches bedarf es eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Entgelt und Leistung. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft wiederum muss eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen. Demnach bedarf es einer zweistufigen Prüfung.
Prüfschritt Nummer 1: Die entgeltliche Leistung setzt die Erzielung von Einnahmen voraus. Insbesondere ist es an dieser Stelle unschädlich, wenn das Entgelt geringer ist als die Selbstkosten. Maßgeblich für den ersten Schritt ist allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Leistungserbringer tatsächlich erhalten hat. Ein Leistungsaustausch liegt bei Preisvereinbarungen, die lediglich als symbolische Preisvereinbarung ohne Entgeltcharakter einzuordnen sind, aber nicht vor. In diesen Fällen hat das Entgelt offensichtlich nicht die Funktion, den Wert einer erbrachten Leistung abzubilden.
Prüfschritt Nummer 2: Allerdings reicht die Erbringung einer entgeltlichen Leistung für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (allein) nicht aus. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung an, ob die Tätigkeit der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind die Umstände, unter denen der Betreffende die fragliche Leistung erbringt, mit den Umständen zu vergleichen, unter denen eine derartige Leistung gewöhnlich erbracht wird. Aus einer so genannten Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt und in der Folge keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Besteht im Rahmen der Gesamtbetrachtung zwischen Einnahmen und Kosten ein deutliches Missverhältnis (Asymmetrie) und somit eine unzureichende Kostendeckung, kann der erforderliche Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Leistung fehlen. Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 Prozent wird daher widerlegbar davon ausgegangen, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden vorliegt. Die Prüfung der Kostenunterdeckung bezieht sich jeweils auf die einzelne Tätigkeit des Unternehmers. Dabei sind die Kosten um die erhaltenen Zuschüsse zu mindern. Nimmt der Unternehmer eine Tätigkeit neu auf, ist auf die voraussichtliche Kostendeckung abzustellen.
Denkanstoß:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten bis zum 31.12.2027 – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeht. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten die Grundsätze dieses BMF-Schreibens erstmals auf Leistungen angewendet werden, deren zu Grunde liegende Verträge nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden und infolgedessen bis dahin – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen wird.
Betroffene Einrichtungen sollten nun prüfen, ob und inwieweit sie zur Wahrung des Vorsteuerabzuges Verträge, Entgelt-, Zuschuss- und/oder Verlustausgleichsvereinbarungen bis zum 31.12.2027 anpassen müssen. Das gilt insbesondere dann, wenn zuletzt größere Investitionen getätigt wurden und eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG im Raume stehen kann.
Weitere Informationen:
- NWB Online-Nachricht: Umsatzsteuer | Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse (BMF)
- Leonard, Gemeinden üben keine „wirtschaftliche Tätigkeit“ aus, wenn ihre Leistungen deutlich defizitär sind, USt direkt digital 11/2023 S.8