Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2009 wurde zum 1.1.2010 der ermäßigte Steuersatz für Hotelübernachtungen eingeführt. Im Volksmund wurde der ermäßigte Steuersatz auch Mövenpick-Steuer genannt, weil sich seinerzeit die FDP für die Absenkung stark gemacht hatte und zuvor eine großzügige Spende des Mövenpick-Konzerns erhalten hatte (vgl. www.handelsblatt.com). Nicht ganz überraschend wollten viele Hoteliers anschließend gerne auch die Nebenleistungen wie die Parkplatzgestellung oder – damals – die Frühstücksgestellung – dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Und spätestens nach dem EuGH-Urteil „Stadion Amsterdam“ schienen die besten Argumente auch auf ihrer Seite zu sein.
Doch weit gefehlt: Der EuGH hat entschieden, dass für die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen eines Hotels der Regelsteuersatz gelten darf, auch wenn die Leistungen lediglich als Nebenleistungen zur Beherbergung angesehen werden. Gleiches gilt auch für andere Nebenleistungen, etwa für die Nutzung des WLAN oder – bis Ende 2025 – für das Frühstück (EuGH-Urteil vom 5.3.2026, Rs. C‑409/24 bis C‑411/24).
Der Sachverhalt:
In drei Rechtstreitigkeiten, die der EuGH zusammengefasst hat, ging es um die Frage, ob unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Dienstleistungen zulässig sind, die von Hotels und ähnlichen Einrichtungen für die kurzfristige Beherbergung einerseits und für Nebenleistungen andererseits erbracht werden.
In der Rs. C‑409/24 beispielsweise betrieb der Kläger ein Hotel und ein Restaurant mit Parkplatz, der von den Gästen genutzt werden konnte. Eine gesonderte Vergütung für die Parkplatznutzung erhielt der Kläger nicht. Neben der Übernachtung umfasste die Beherbergungsleistung auch ein Frühstück (Streitjahre vor 2026). Die Gäste konnten jedoch darauf verzichten, wobei die Kosten für das Frühstück dann von dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abgezogen wurden. Der Kläger war der Ansicht, dass die Übernachtung, das Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen eine einheitliche Leistung darstellten, und wandte daher auf diese gesamte Leistung den ermäßigten Mehrwertsteuersatz an. Die Sachverhalte, die den anderen Verfahren zugrunde lagen, waren hinsichtlich der steuerlichen Problematik ähnlich. Der BFH hat beschlossen, die Verfahren auszusetzen und den EuGH anzurufen. Dieser hat wie eingangs beschrieben entschieden.
Die Begründung in aller Kürze:
Die Begründung lautet vereinfacht: Grundsätzlich teilen Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Danach müssten eigentlich auch die Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. In diesem Sinne hatte der EuGH vor Jahren auch in einem Fall aus den Niederlanden entschieden (EuGH-Urteil vom 18.1.2018, Rs. „Stadion Amsterdam“, C‑463/16). Aber: Der nationale Gesetzgeber hat einen Wertungsspielraum. Das heißt, er kann konkrete und spezifische Leistungsbestandteile einer einheitlichen Leistung „herauslösen“ und diese ermäßigt besteuern, während der Rest der normalen Besteuerung unterliegt. Deutschland hat diesen Wertungsspielraum genutzt, die Niederlande in der seinerzeit fraglichen Rechtssache nicht. Daher dürfen Nebenleistungen zur Hauptleistung der Beherbergung mit 19 Prozent besteuert werden.
Denkanstoß:
Der EuGH hat tief in die Trickkiste der MwStSystRL gegriffen, um ein Ergebnis zu rechtfertigen, das von seinem Urteil „Stadion Amsterdam“ abweicht. Nun gut, immerhin ist der Streit nun grundsätzlich beendet. Bei pauschalen Entgelten kann gegebenenfalls aber (noch) der Aufteilungsmaßstab umstritten sein. Im Zweifel sollten sich Hoteliers und Betreiber von Pensionen an die Regelung in Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE halten, wonach bezüglich der Nebenleistungen Folgendes gilt: „Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“ Diese 15-Prozent-Regelung greift seit 2026 aufgrund des nunmehr geltenden ermäßigten Steuersatzes für Speisen in Restaurants. Zuvor galt eine 20-Prozent-Regelung, da ein Frühstück bis Ende 2025 dem Regelsteuersatz unterlag.