Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Feststellungserklärung – Gesetzeszweck vor -wortlaut?

Ein Verspätungszuschlag ist bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend festzusetzen. Einzelheiten finden sich in § 152 Ab. 2 AO. Allerdings gilt der Abs. 2 des § 152 AO nicht, „wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt“ (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO).

Das führte zu folgender Frage: Was gilt, wenn eine Feststellungserklärung zwar verspätet abgegeben wurde, die Gewinnzurechnung beim Gesellschafter aber gar nicht zu einer Nachzahlung führt? Die Antwort gibt der BFH wie folgt: Ein Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Feststellungserklärung ist auch dann obligatorisch festzusetzen, wenn bei keinem Gesellschafter die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt (BFH-Urteil vom 26.3.2026, IV R 29/23).

Der Sachverhalt:

Erst am 18.12.2022 wurde die Feststellungserklärung einer GbR für das Jahr 2020 beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt setzte einen obligatorischen Verspätungszuschlag in Höhe von 966 Euro fest. Bei der Berechnung des Verspätungszuschlags ging es von einem Ablauf der Abgabefrist zum 31.8.2022 aus. Einer der Gesellschafter wehrte sich gegen die Festsetzung und hatte auch zunächst in der Vorinstanz Erfolg. Im Grundsatz sei zwar ein Verspätungszuschlag obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen, weil die Abgabefrist für die Feststellungserklärung der GbR für 2020 am 31.8.2022 geendet habe. Nach § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO sei die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags allerdings unzulässig, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteige. So sei es im Klagefall (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2023, 12 K 1945/23). Doch der BFH sieht das anders; die Festsetzung des Verspätungszuschlages sei erforderlich gewesen.

Die Begründung:

Die Begründung des BFH ist sehr umfassend. Letztlich verweist er auf die Entstehungsgeschichte, die Gesetzessystematik und den Gesetzeszweck bezüglich der Festsetzung verpflichtender Verspätungszuschläge. Ein Ermessen, „ob“ ein Verspätungszuschlag überhaupt festzusetzen war, habe nicht vorgelegen. Das Finanzamt „musste“ den Betrag festsetzen. Die Finanzverwaltung könne bei einer Personengesellschaft lediglich entscheiden, „ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt“ (§ 152 Abs. 4 Satz 1 AO). Dieses Auswahlermessen habe das Finanzamt rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Denkanstoß:

In der Coronazeit galten etwas längere Abgabefristen auch für Feststellungserklärungen. Die im Zuge der Corona-Pandemie gesetzlich verlängerten Fristen waren zudem bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen für Feststellungserklärungen zu beachten. Doch wenn selbst die verlängerten Fristen nicht eingehalten wurden, waren Verspätungszuschläge verpflichtend festzusetzen. Einen Ermessensspielraum hatten die Finanzämter nicht. Dies hat der VIII. Senat des BFH mit Beschluss vom 21.4.2026 (VIII R 28/23) entschieden.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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