Wer einen erfahren Steuerpolitiker in die Verzweiflung treiben will, muss ihn in eine Diskussion um die Abschaffung der Gewerbesteuer verwickeln. Jeder weiß, dass diese parallele deutsche Unternehmensteuer ein aus der Zeit gefallenes Relikt ist, das große Komplexität und hohen Aufwand verursacht. Dem gegenüber steht kein Mehrwert, der nicht auch durch ein – wie auch immer im Detail ausgestaltetes – System der Beteiligung der Gemeinden an der Einkommen- und Körperschaftsteuer erbracht werden könnte.
Trotzdem taxiert ausnahmslos jeder Steuerpolitiker die Chancen einer solchen Reform nahe beim absoluten Nullpunkt: Die Gemeinden wollen nicht, deshalb wollen die Länder auch nicht und der Bund findet keinerlei Möglichkeit, den kommunalen Blockadewall auch nur einen Millimeter in Bewegung zu setzen.
So geht das nun seit Jahrzehnten. Zeit für ein neues und innovatives Reformkonzept.
Schritt 1: Die Koalition beschließt zum 01.01.2029 die Abschaffung der Körperschaftsteuer.
Schritt 2: Per Grundgesetzänderung (Art 106 Abs. 6 GG) erhalten Bund und Länder zum 01.01.2029 die Hälfte des Gewerbesteueraufkommens, die andere Hälfte geht wie bislang an die Gemeinden. Die Kommunen werden verpflichtet, bis zum 31.12.2027 ihren Hebesatz für den 01.01.2029 neu festzulegen. Dabei sollen sie den aus der wegfallenden Körperschaftsteuer entstehenden Spielraum nutzen, um ihren GewSt-Hebesatz so zu erhöhen, dass sie keine Mindereinnahmen erleiden (bis 2032 werden die Kommunen ohnehin über Hebesatzanhebungen zumindest einen Teil der Körperschaftsteuersenkung in ihre Kassen umlenken, da kann man diese Energie auch gleich sinnvoll nutzen). Der Bund garantiert den Ländern per Staatsvertrag, dass auch sie keine Mindereinnahmen erleiden werden. Derart abgesichert, stimmen die bislang unsicheren Kantonisten zu.
Schritt 3: Im Laufe des Jahres 2028 erfolgt das nötige Feintuning auf Basis der für den 01.01.2029 festgesetzten Hebesätze. Die Gewerbesteuer-Anrechnung in der Einkommensteuer wird erhöht, das GewStG wird um nach der Streichung des KStG fehlende Regelungen für Körperschaften ergänzt, über Umsatzsteueranteile wird die Verteilung der Finanzen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ausbalanciert.
Schritt 4: Zum 01.01.2029 wird die Gewerbesteuer in Körperschaftsteuer umbenannt. In den Folgejahren kann die Steuerpolitik in aller Ruhe die nervigen Besonderheiten der neuen Körperschaftsteuer (z.B. Hinzurechnungen) reformieren.
Voilà! Die bisher nicht für möglich gehaltene Abschaffung der Gewerbesteuer ist Realität. Wer macht mit?