Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung: Ein Plädoyer für mehr Mut in der Steuerpolitik

Politischer Handlungsdruck wächst – aber reichen die bisherigen Vorschläge?

Die Forderung nach einer rechtsformneutralen, verständlichen und bürokratiearmen Unternehmensbesteuerung begleitet die steuerpolitische Debatte in Deutschland seit Jahrzehnten. Neu ist die politische Dynamik: Das CDU-Grundsatzprogramm vom Mai 2024 adressiert das Thema ausdrücklich, und der aktuelle Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD kündigt unter Ziffer 2.1 an, ab 2027 ein einheitliches Unternehmensbesteuerungskonzept vorzulegen – mit der Option, dass alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.

Gleichzeitig verschärft die geplante Anhebung des einkommensteuerlichen Spitzen- und Reichensteuersatzes die ohnehin bestehende Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen weiter. Es entsteht paradoxerweise genau in dem Moment mehr Druck, in dem eigentlich Entlastung versprochen wird.

Die bisherige Diskussion beschränkt sich nach meiner Wahrnehmung weitgehend auf Korrekturen am bestehenden System – Änderungen an § 34a EStG oder § 1a KStG. Das ist politisch nachvollziehbar, weil kurzfristig umsetzbar. Aber es wird nicht reichen, wenn diese Reformvorschläge die andauernde Zurückhaltung der Praxis nicht beenden. Dieser Beitrag skizziert deshalb einen nicht neuen, aber konzeptionell weitergehenden Reformansatz, der m.E. mit überschaubarem Aufwand Rechtsformneutralität, Bürokratieabbau und strukturelle Vereinfachung beinhaltet.

Das Kernproblem: Gewinn ist nicht gleich Liquidität

Das geltende Steuerrecht unterscheidet zwei grundlegende Besteuerungskonzepte:

  • Bei Kapitalgesellschaften gilt das Trennungsprinzip: Gesellschaft und Gesellschafter sind eigenständige Steuersubjekte. Das Geschäftsführergehalt mindert den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn; zusätzliche Entnahmen sind nur über Gewinnausschüttungen möglich, die dann der Abgeltungsteuer unterliegen.
  • Bei Personenunternehmen gilt das Transparenzprinzip: Der Unternehmer versteuert den gesamten steuerrechtlichen Gewinn – unabhängig davon, ob und wie viel er tatsächlich entnommen hat. Die einkommensteuerliche Progression trifft damit auch Gewinne, die im Unternehmen verbleiben und der Eigenkapitalstärkung dienen. Hier liegt ein fundamentaler Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip: Besteuert wird nicht das, was dem Unternehmer tatsächlich zugeflossen ist, sondern das buchhalterische Ergebnis. Ein Einzelunternehmer, der seinen gesamten Jahresgewinn reinvestiert, zahlt dennoch Einkommensteuer auf den vollen Betrag. Ein GmbH-Gesellschafter in vergleichbarer Situation nicht.

 

Der Reformvorschlag: Entnahmesaldo statt Gewinn als Besteuerungsgrundlage

Der Kerngedanke ist konzeptionell einfach: Was für Kapitalgesellschaften gilt, sollte sinngemäß auch für Personenunternehmen gelten. Konkret: Als persönliche Besteuerungsgrundlage in der Einkommensteuer des Unternehmers soll nicht der „Gewinn“, sondern der „Entnahmesaldo“ – also der Saldo aus Entnahmen und Einlagen – herangezogen werden.

„Entnommen“ ist dabei nur, was die betriebliche Sphäre tatsächlich verlässt. Bei Kommanditgesellschaften etwa sind Gewinnanteile, die auf ein Gesellschafterverrechnungskonto im Fremdkapitalbereich fließen, noch nicht „entnommen“ – sie verbleiben wirtschaftlich im Unternehmen und sollten steuerrechtlich dem Eigenkapital zugerechnet werden. Der Entnahmesaldo wird außerbilanziell vom steuerlichen Gewinn abgezogen.

Das Personenunternehmen selbst unterliegt dann einer einheitlichen Unternehmenssteuer – analog zur Körperschaftsteuer. Der Entnahmesaldo des Unternehmers wird als Einkünfte aus § 13–18 EStG in der Einkommensteuererklärung erfasst. Bei einem Einlagenüberhang (der Unternehmer hat mehr investiert als entnommen) wäre ein entsprechender Verlustansatz sachlich gerechtfertigt.

Was dieses Konzept für die Mehrheit der Betroffenen bewirkt

Die Vorteile dieses Ansatzes sind vielschichtig, u.a.:

  • Konsequente Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips: Besteuert wird nur der tatsächliche Mittelzufluss beim Unternehmer.
  • Starker Anreiz zur Eigenkapitalstärkung: Thesaurierte Gewinne unterliegen nur dem (deutlich niedrigeren) Unternehmenssteuersatz – ein Vorteil gerade in Zeiten steigender Mindestlöhne und hoher Energiekosten.
  • Mehrstöckige Gestaltungen: Es könnte versucht werden, die aus dem bisherigen Recht der Kapitalgesellschaften bekannten Mechanismen zu übernehmen und eine endgültige Besteuerung erst bei endgültigem Abfluss in das Privatvermögen einer natürlichen Person als Anteilseigner eintreten zu lassen.
  • Erheblicher Bürokratieabbau: Die komplexen Vorschriften der §§ 4 Abs. 4a, 15a und 34a EStG sowie § 1a KStG würden überflüssig.
  • Freie Rechtsformwahl: Wenn steuerliche Unterschiede weitgehend entfallen, entscheidet der Unternehmer nach haftungs- und gesellschaftsrechtlichen sowie betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten – nicht mehr nach Steueroptimierungserwägungen.

 

Perspektivisch könnte das Körperschaftsteuergesetz zu einem einheitlichen Unternehmenssteuergesetz weiterentwickelt werden, dass für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen gleichermaßen gilt – mit einem einheitlichen Steuersatz von perspektivisch 10 %. Die drei Gewinneinkunftsarten (§§ 13-18 EStG) könnten zu einer einheitlichen Einkunftsart „Einkünfte aus eigenem Unternehmen/ Unternehmensanteilen“ zusammengefasst werden.

Soll das bestehende Wahlrecht zwischen Trennungs- und Transparenzprinzip erhalten bleiben – wie im Koalitionsvertrag offenbar angedacht –, kann das Transparenzprinzip als Option fortbestehen. Die §§ 4 Abs. 4a, 34a EStG und 1a KStG könnten m.E. gleichwohl entfallen.

Fazit: Mut zur Strukturreform

Die wirtschaftliche Stimmungslage in Deutschland war selten so angespannt wie derzeit. Unternehmen und Berater erwarten keine weitere Aneinanderreihung kleiner Korrekturen, sondern einen echten strukturellen Wandel. Die hier skizzierten Überlegungen zeigen: Eine konsequent rechtsformneutrale, vereinfachende und Bürokratie abbauende Unternehmensbesteuerung ist machbar – wenn man bereit ist, das Transparenzprinzip bei Personenunternehmen grundlegend neu zu überdenken.

Der Wechsel zum Entnahmeprinzip ist keine Revolution, sondern eine folgerichtige Anwendung des Leistungsfähigkeitsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots. Die vorhandenen Instrumente – Finanzbuchhaltung, gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren – wären im Rahmen eines Wandels für die neuen Besteuerungsgrundlagen weiter nutzbar.

Die hier vorgestellten Überlegungen erheben keinen Anspruch auf abschließende Vollständigkeit; sie bedürfen vertiefter rechtlicher, finanzwissenschaftlicher und verfassungsrechtlicher Prüfung. Sie verstehen sich jedoch als Einladung zu einer breiteren, ergebnisoffenen Diskussion – gerade, weil das Thema zu wichtig ist, um es dem politischen Kleinklein zu überlassen.

 


Die in diesem Beitrag geäußerten Ansichten sind persönlicher Natur und geben den Stand der Überlegungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder.

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