Ausbildung, Zulassung, Berufsausübung – Bundesjustizministerium plant neuen Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter

Seit fast 20 Jahren ringen Politik, Ministerien, Verbände und Fachöffentlichkeit um ein einheitliches Berufsrecht der Insolvenzverwalter. Jetzt hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) Ende Juli einen Referentenentwurf für eine grundlegende Neuordnung des Rechts des Berufsstandes vorgelegt. Worum geht es?

Hintergrund

In Deutschland gibt es schätzungsweise 1.900 bis 2.500 Personen, die als Insolvenzverwalter aktiv oder registriert sind. Nur etwa 500 bis 800 Personen arbeiten primär und schwerpunktmäßig als Unternehmensinsolvenzverwalter.

Die Bestellung von Insolvenzverwaltern erfolgt aktuell auf der Grundlage von Vorauswahllisten, die von den über 100 bestellenden Insolvenzgerichten in Deutschland zu führen sind. In die Listen werden Personen aufgenommen, die das listenführende Gericht für grundsätzlich geeignet hält, Insolvenzverwaltungen zu übernehmen. Dieses Vorauswahlwesen zwingt zu unnötigem Aufwand und begünstigt eine uneinheitliche Handhabung, weil die Qualifikation neuer Insolvenzverwalter jeweils einzeln geprüft wird. Angesichts des enormen Aufwands wird deshalb seit vielen Jahren von Politik und Praxis ein Berufsrecht für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Restrukturierungsbeauftragte angemahnt.

Eckpunkte der Reform

Der Gesetzentwurf beinhaltet ein Artikelgesetz zur Änderung insbesondere der InsO, des StaRUG, des StBerG, der GewO und weiterer Gesetze, die für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Restrukturierungsbeauftragte Relevanz haben. Der Kern bildet aber ein neues Gesetz über die Zulassung und die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger (Insolvenzamtsträgergesetz – InsAG). Dieses Gesetz hat folgende Eckpunkte:

  • Einheitliche Zulassung: Künftig soll es für alle insolvenzrechtlichen Berufsträger eine einheitliche Zulassung durch eine neueberufsständische Kammer geben. Die Vorauswahlsysteme der Insolvenzgerichte sollen durch die einheitliche Zulassung ersetzt werden. Der Gesetzentwurf gibt vor, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen müssen. Diese Voraussetzungen sind an den „best practices“ der aktuell bestehenden Vorauswahlsysteme der Gerichte angelehnt. Anders als bisher sollen Berufseinsteiger aber auch durch eine mündliche Prüfung belegen, dass sie über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügen.
  • Berufsträgerregister: Zugelassene Personen sollen in eine bundeseinheitliche Liste aufgenommen werden. Auf diese Liste sollen Gerichte zugreifen können, wenn sie in konkreten Fällen Personen auswählen und bestellen. Das Register soll entscheidungsrelevante Informationen über die jeweiligen Personen enthalten. Dazu gehören u.a. die Büro- und Personalausstattung, bestehende Bestellungen, Erfahrungen und Interessenschwerpunkte sowie etwaige Sanktionen wegen Verstößen gegen Berufspflichten, die gegen die Person verhängt wurden.
  • Berufsaufsicht: Die Tätigkeit der zugelassenen Personen soll einer verfahrensübergreifenden Aufsicht unterstellt werden. So sollen Verstöße gegen Berufspflichten effektiver sanktioniert werden können. Als mögliche Sanktionen sind Rügen, Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und die Entziehung der Zulassung vorgesehen.
  • Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger: Die Zulassung und Aufsicht soll von den insolvenzrechtlichen Berufsträgern in Selbstverwaltung wahrgenommen werden – wie bei anderen rechtsberatenden Berufen auch. Hierzu sollen sich die zugelassenen Personen zu einer Kammer zusammenschließen, die dann insbesondere als Zulassungsstelle und berufsaufsichtsführende Stelle fungieren soll.

 

Erste Bewertung

Vor dem Hintergrund, das aufwändige Berufungsverfahren von Insolvenzverwalter zu vereinfachen und zu zentralisieren, ist das Gesetzesvorhaben zu begrüßen. Allerdings sind zentrale Punkte der Reform schon im Vorfeld der parlamentarischen Bewertung heftig umstritten. Das gilt insbesondere für die Schaffung einer neuen berufsständischen Kammer mit gesetzlicher Mitgliedschaft für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Restrukturierungsbeauftragte.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) lehnt das ab und ist der Ansicht, die Insolvenzverwalter könnten genauso gut unter dem Dach der Rechtsanwaltskammern verwaltet werden. Anwälten drohe eine zweite Pflichtmitgliedschaft, zusätzliche Beiträge, eine separate Berufsaufsicht sowie eine isolierte Berufsgerichtsbarkeit. Besonders kritisch sieht die BRAK, dass neue insolvenzrechtliche Berufspflichten im Zweifelsfall Vorrang vor den anwaltlichen Pflichten haben sollen

Nächste Schritte im Gesetzgebungsprozess

Betroffene Verbände, Kammern und weitere Fachkreise haben bis zum 25.9.2026 Zeit und Gelegenheit, Stellungnahmen zum Referentenentwurf abzugeben. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird das BMJV die Rückmeldungen bewerten, den Entwurf gegebenenfalls anpassen und als Gesetzentwurf der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren einbringen. Im Anschluss muss der Entwurf in Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden.

Es bleibt also zu abzuwarten, ob die Reform ohne „Änderungsblessuren“ das parlamentarische Verfahren übersteht. Wir werden das im Blog weiter gespannt verfolgen, denn angesichts eines dramatischen Anstiegs von Insolvenzen ist das Thema nicht nur für die betroffenen Berufsträger wichtig…

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

     

    Warum blogge ich hier?

    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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