Ist das Realsplitting bereits im Trennungsjahr zulässig?

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des so genannten Realsplittings abziehbar (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Im Trennungsjahr besteht für Ehegatten allerdings zumeist auch noch die Möglichkeit, zwischen der Zusammenveranlagung und zwei Einzelveranlagungen zu wählen. Der BFH muss nun die Frage klären, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abgezogen werden können, wenn die Ehegatten für dieses Jahr die Einzelveranlagung wählen (Az. X R 23/26). Vorausgegangen ist das Urteil des FG Düsseldorf vom 23.7.2026 (9 K 2776/25 E), das die Möglichkeit des Realsplittings bejaht hat.

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Kläger und seine Ehefrau trennten sich im Jahr 2023. Obwohl sie im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung hätten wählen könnten, entschieden sie sich für zwei Einzelveranlagungen. Der Kläger leistete an seine getrennt lebende Ehefrau Unterhalt und machte die Zahlungen im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Nach seiner Auffassung konnten die Unterhaltszahlungen im Trennungsjahr nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Denn die Ehegatten hätten für dieses Jahr noch die Möglichkeit gehabt, sich zusammenveranlagen zu lassen. Die hiergegen gerichtete Klage war aber erfolgreich. Es wurden Unterhaltsleistungen in Höhe von 11.250 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:

Zwar können Ehegatten, die (noch) die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen, grundsätzlich zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Entscheiden sie sich jedoch tatsächlich für die Einzelveranlagung, steht die bloße Möglichkeit einer Zusammenveranlagung dem Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck, der Gesetzessystematik und der Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

Im Übrigen hat der BFH entschieden, dass Ehegatten, die einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen. Entscheidend war für den BFH demnach ebenfalls, ob der Splitting-Vorteil tatsächlich genutzt wurde oder nicht. Die bloße Wahlmöglichkeit wurde als nicht ausreichend angesehen, um die steuerliche Begünstigung (gänzlich) zu versagen (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Denkanstoß:

Es wird spannend sein, wie der BFH entscheiden wird. Wenn er der Auffassung des FG Düsseldorf folgt, könnte dies zwar auch für andere Fälle steuerlich günstig sein, doch es kommt dann auch mehr (Rechen-)Arbeit auf die Betroffenen und ihre steuerlichen Berater zu – immer vorausgesetzt, man gelangt überhaupt zu einer Einigung. Bei frisch getrennten Eheleuten ist es nicht immer leicht, beide Ex-Partner für die steuerlich günstigste Lösung zu begeistern.

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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