Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt – so lautet etwas verkürzt § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. Die Höhe des Pflege-Pauschbetrages hängt von dem Pflegegrad der betreuten Person ab. Durch den Verwies auf § 33 EStG ist klar, dass ein Steuerpflichtiger auch höhere Kosten geltend machen kann.
Aber sind von § 33 EStG auch Fahrten zur Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen erfasst? Aufschluss gibt – unter anderem – ein aktuelles Urteil des FG Münster. Um es vorweg zu nehmen: Die Fahrtkosten sind nur in seltenen Fällen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (FG Münster, Urteil vom 22.6.2026, 4 K 2261/25 E).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Die über 90 Jahre alte, verwitwete (Schwieger-)Mutter der Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und in Pflegegrad 3 eingestuft. Die Kläger erklärten, dass sie häufig zu ihrer (Schwieger-)Mutter gefahren seien, um diese zu unterstützen. Auf die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs hätten sie verzichtet. In der Einkommensteuererklärung 2021 erklärten sie außergewöhnliche Belastungen wegen der Pflege ihrer (Schwieger-)Mutter in Höhe von rund 13.000 Euro, die im Wesentlichen auf Fahrtkosten entfielen. Doch sie konnten weder beim Finanzamt noch beim FG einen Abzug der Kosten erreichen.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Es fehlt an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Kläger und dem Wohnort der (Schwieger-)Mutter wäre es nicht sittlich missbilligenswert gewesen, wenn die Kläger die Pflegeleistung auf einen professionellen Pflegedienst übertragen hätten. Dass die (Schwieger-)Mutter nachvollziehbarerweise eine Pflege durch ihre Angehörigen vorzieht, steht dem nicht entgegen. Den Klägern steht ein nur Pflege-Pauschbetrags von 1.100 Euro nach § 33b Abs. 6 EStG zu. Dass § 33b Abs. 6 EStG zwischenzeitlich geändert wurde, spielt nach Ansicht der Richter keine Rolle bei der grundsätzlichen Beurteilung der Frage, ob die Fahrtkosten abziehbar sind oder nicht.
Denkanstoß:
Das FG Münster führt seine Rechtsprechung der vergangenen Jahre fort (Urteil vom 14.6.2024, 4 K 342/21 E; Urteil vom 12.7.2019, 4 K 2850/17). Das Urteil liegt aber auch auf einer Linie mit der BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.1996, BStBl 1997 II S. 558). Dennoch gibt es – wenige – Ausnahmen, in denen Fahrten zur Betreuung der Eltern zu außergewöhnlichen Belastungen führen können, nämlich wenn die Besuchsfahrten für den Heilungsprozess förderlich sind oder diese der „echten“ Versorgung dienen.
Besuchsfahrten sind dem Heilungsprozess förderlich, wenn sie ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung der Krankheit oder eines Leidens unternommen werden, oder wenn sie die Krankheit oder das Leiden erträglicher machen sollen. Nachzuweisen wäre dies durch ein Attest des behandelnden Arztes. Daraus muss erkennbar sein, dass die Besuche einen für die Heilung oder die Linderung der Krankheit entscheidenden Beitrag leisten (BFH-Urteil vom 2.3.1984, VI R 158/80).
Besuche dienen der Versorgung des Angehörigen, wenn mit diesem zum Beispiel spezielle Therapien durchgeführt werden. Anerkannt wurden etwa die Fahrten zur krankheitsbedingten Betreuung der blinden und fast tauben Mutter. Die Tochter fuhr zweimal täglich vor und nach der Arbeit zur Wohnung der Mutter, um sie zu betreuen und zu versorgen (BFH-Urteil vom 6.4.1990, BStBl 1990 II S. 958).