Schon mehrfach ist im Rahmen des NWB Experten-Blogs darüber berichtet worden, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden allenfalls dann außergewöhnliche Belastungen darstellen können, wenn vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt worden ist (vgl. „Vor der Behandlung eines „Post-Vac-Syndroms“ zum Amtsarzt“). Dieses Erfordernis, das sich aus § 64 EStDV, galt selbst in der Coronazeit ohne „Wenn und Aber“, wie nun auch das FG Nürnberg entschieden hat (Urteil vom 16.6.2026, 1 K 167/25).
Der Sachverhalt:
Die Tochter der Kläger litt aufgrund eines Gendefekts unter einer psychomotorischen Entwicklungsstörung bzw. Kleinwuchs. Die Tochter nahm Mitte 2021 – also während der Coronazeit – an einer Delfintherapie im Curaçao Dolphin Therapy Center teil. Die Eltern machten hierfür insgesamt fast 12.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie legten eine Bescheinigung des behandelnden Kinderarztes vor. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine entsprechende Bescheinigung des Medizinischen Dienstes, die vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden war, lag dagegen nicht vor. Das Finanzamt hatte die Kosten einer Delfintherapie allerdings bereits bei der Einkommensteuer 2019 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die Kläger beriefen sich deshalb auch auf Vertrauensschutz. Doch sie konnten weder das Finanzamt noch das FG überzeugen. Der Abzug für das Streitjahr 2021 blieb ihnen verwehrt.
Die Begründung:
Eine Delfintherapie ist keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Die vorgelegte Bescheinigung des Kinderarztes genügt deshalb nicht. Auf den Nachweis gemäß § 64 EStDV kann grundsätzlich auch dann nicht verzichtet werden, wenn besondere Umstände – hier insbesondere die durch die Corona-Pandemie erschwerte Terminbeschaffung – die Einholung eines entsprechenden Nachweises erschweren. Auch aus der früheren Anerkennung der Kosten im Jahr 2019 konnten die Kläger keinen Anspruch für das Jahr 2021 ableiten.
Denkanstoß:
Auch das Niedersächsische FG hat entschieden, dass selbst die Besonderheiten der Coronazeit nicht dazu führen durften, dass auf ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verzichtet werden könnte (Urteil vom 4.3.2026, 9 K 54/25). Zwar hatte das FG die Revision zugelassen, doch diese ist nicht eingelegt worden ist. Persönlich kann ich mir auch nicht vorstellen, dass der BFH die Besonderheiten der Coronazeit zum Anlass nehmen würde, von dem Erfordernis des § 64 EStDV abzurücken.
Das aktuelle Urteil des FG Nürnberg zeigt darüber hinaus, dass Vertrauensschutz in eine frühere Handhabung des Finanzamts so gut wie nie besteht. Die Abschnittsbesteuerung hat Vorrang.
Letztlich kann die Empfehlung also nur lauten, bei bestimmten – geplanten – Behandlungsmethoden unbedingt vorher dem Amtsarzt zu konsultieren oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.