Am 25.9.2026 hat der Bundestag in erster Lesung den Regierungsentwurf für eine Frühstartrente beraten. Doch bevor die Gesetzesvorlage in den Ausschüssen beraten worden ist, teilt die Bundesregierung finanzielle Bedenken des Bundesrates: Kommt es zu Einsparungen bei der Frühstartrente?
Worum geht es bei der geplanten Frühstartrente?
Der Gesetzentwurf setzt den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung um, dass ab dem 1.1.2026 für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Ziel ist, durch einen frühen Start der kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern, langfristige Erfahrungen mit Kapitalmarktanlagen und deren Renditechancen für breite Bevölkerungsschichten zu ermöglichen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass pro Monat zehn Euro vom Staat in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt werden, wenn ein solcher Vertrag von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital soll durch private Einzahlungen bis zu 6.840 Euro im Jahr weiter aufgestockt werden können. Damit soll ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit ermöglicht werden. Das angesparte Kapital ist streng für die Altersvorsorge bestimmt und wird erst im Alter mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt, Erträge und Gewinne innerhalb des Depots bleiben bis zum Renteneintritt steuerfrei. Im Anschluss an die Frühstartrente ist eine unbürokratische Überführung des bis zur Volljährigkeit angesparten Betrags in einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag vorgesehen.
Bundesregierung teilt Bedenken des Bundesrates
Der Bundesrat hat allerdings schon in einer sehr frühen Phase des Gesetzgebungsverfahrens gegen den Entwurf Einwendungen erhoben, die die Bundesregierung teils begrüßt, im Übrigen prüfen will (BT-Drs.21/8296):
Die Bundesregierung soll aus Sicht des Bundesrates sicherstellen, dass auf einen zusätzlich zum Frühstartrenten-Vertrag abgeschlossenen zweiten Vertrag eingezahlte Eigenbeiträge nicht steuerlich begünstigt werden. Werde hier keine Änderung vorgenommen, wären private Eigenbeiträge von bis zu 6.840 Euro pro Vertrag jährlich möglich, sodass private Eigenbeiträge von bis zu 13.680 Euro jährlich steuerlich privilegiert angelegt werden könnten. Das sei “für die Erreichung des besonderen Förderzwecks der Frühstartrente nicht erforderlich“. Erstaunlich: Die Bundesregierung stimmt in ihrer Gegenäußerung dem Bundesrat zu.
Außerdem wollen die Länder Erleichterungen für Kinder, deren Eltern keinen Frühstartrenten-Vertrag abgeschlossen haben und deren staatliche Prämien daher in einer kollektiven Anlage gesammelt werden. In diesen Fällen soll ab dem 18.Lebensjahr ein Übergang in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft nach dem Altersvorsorge-Reformgesetz einfacher möglich sein. Der Bundesrat schlägt vor, dass den Betroffenen ein Angebot zum Abschluss eines Standarddepot-Vertrages in öffentlicher Trägerschaft übermittelt werden soll. Eine Verknüpfung des Standarddepot-Vertrages in öffentlicher Trägerschaft mit der Frühstartrente könne einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Reform der privaten Altersvorsorge leisten.
Schließlich bittet der Bundesrat um Prüfung, ob Kinder, deren Mittel kollektiv angelegt werden, zur Stärkung der finanziellen Bildung während der Frühstartrentenphase dreimal unmittelbar über den auf sie entfallenden Anteil an der kollektiven Anlage und dessen Wertentwicklung informiert werden können. Da die in der kollektiven Anlageform geflossenen Mittel bei Vollendung des 35.Lebensjahres verfallen, wenn sie nicht bis dahin in einer individuellen Altersvorsorgevertrag überführt werden, schlägt der Bundesrat vor, die Betroffenen unmittelbar vor dem Verfall der Gelder nochmals über das vorhandene Frühstartrentenvermögen zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass das Vermögen in einen individuell geförderten Altersvorsorgevertrag überführt werden kann.
Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung zu, die Vorschläge des Bundesrates im Zusammenhang mit der kollektiven Anlageform prüfen zu wollen.
Was bedeutet das für die Frühstartrente?
Die sog. Frühstartrente ist nicht nur ein „Prestigeprojekt“ der Bundesregierung, sondern auch ein wichtiger Baustein bei der Gesamtreform des deutschen Rentensystems, über die im Spätherbst im Bundestag und in der Koalition sicher noch heftig gestritten wird.
Die Vorschläge des Bundesrates zur kollektiven Anlagenform und erweiterten Informationspflichten klingen vernünftig. Der sich abzeichnende Wegfall der steuerlichen Begünstigung für Einzahlungen auf einen zusätzlichen, zum Frühstart-Rentenvertrag abgeschlossenen zweiten Vertrag ist fiskalisch verständlich, aus Sicht der Begünstigten aber ärgerlich.
Es bleibt nun abzuwarten, wie das Gesetz in den Ausschüssen, in Bundestag und Bundesrat weiter modifiziert wird. Wir bleiben dran…
Weitere Informationen:
- Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente, BT-Drs. 21/7864
- Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drs. 21/8296