Modernisierung des Designrechts abgeschlossen – was bedeutet das?

Am 24.9.2026 hat der Bundestag den Regierungsentwurf zur Modernisierung des Designrechts“ (BT-Drs. 21/6215) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/8158) angenommen, der Bundesrat hat am 25.9.2026 keine Einwendungen erhoben. Was ändert sich für Unternehmen?

Zielsetzung der Neuregelungen im Designrecht

Mit dem Gesetz sollen verbindliche Vorgaben der EU-Richtlinie 2024/2823 vom 23.10.2024 (ABl. L v. 18.11.2024) über den rechtlichen Schutz von Designs umgesetzt und die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) effizienter gestaltet werden. Das Änderungsgesetz sieht eine Reihe von Änderungen im Designgesetz, im Markengesetz, im Patentkostengesetz und in der Designverordnung vor, darunter die ausdrückliche Anerkennung neuer Designformen, die Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten von Designs, die Ausdehnung des Schutzes gegen vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung. Im Rechtsauschuss wurde die Vorlage noch an Rechtsänderungen angepasst, dazu zählen die kodifizierte EU-Verordnung 2026/715 über das Unionsdesign sowie Änderungen der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung.

Was sind die Kernpunkte der Modernisierung?

Die für die beteiligten Wirtschaftsakteure wesentlichen Änderungen im Designrecht betreffen Folgendes:

  • Erweiterter Designbegriff: Künftig können auch digitale, animierte und dynamische Designs (wie Ladeanimationen, Benutzeroberflächen oder sich bewegende Logos) rechtlich geschützt werden.
  • 3D-Druck: Der Designschutz wird explizit auf vorbereitende Handlungen im Bereich des 3D-Drucks ausgeweitet (etwa beim Erstellen oder Verbreiten von Designdateien zum Zweck des Nachdrucks.
  • Neues Eintragungssymbol Ⓓ: Ähnlich wie das ®-Symbol im Markenrecht wird das Symbol Ⓓ eingeführt, mit dem Inhaber öffentlich auf den bestehenden Designschutz hinweisen können.
  • Anpassung der Reparaturklausel: Um den Binnenmarkt für Ersatzteile zu stärken, wird die Reparaturklausel nachjustiert. Hersteller von nachgemachten Ersatzteilen müssen Verbraucher künftig sichtbar über den Ursprung des Bauteils informieren. Die Übergangsfrist für Altrechte wird auf den 12.2032 verkürzt.
  • Schutz im Transit (Durchfuhrregelung): Designinhaber erhalten mit dem neuen § 38a DesignG die Möglichkeit, gegen nachgemachte Waren vorzugehen, die lediglich durch Deutschland durchgeführt werden (Transitwaren), um Produktpiraterie in Logistikketten effektiver zu bekämpfen.
  • Neue Verteidigungseinreden: Den neuen Schutzrechten stehen neue Verteidigungseinreden gegenüber (§ 40 DesignG). Kommentierung, Kritik und Parodie eines eingetragenen Designs sind künftig zulässig, wenn sie mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind. Handlungen zur Identifizierung eines Erzeugnisses – z.B. zu Vergleichszwecken – sind ausdrücklich erlaubt. Wer ein Design vor dem Anmeldetag gutgläubig und unabhängig entwickelt und in Benutzung genommen hat, darf es weiterhin nutzen (§ 41 Abs.1 DesignG). Allerdings ist die Vergabe von Lizenzen ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Effizientere DPMA-Verfahren: Die Verfahren vor dem DPMA werden für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Einzelanmelder vereinfacht und digitalisiert. Zudem wird das Nichtigkeitsverfahren vereinheitlicht.
  • Neubezeichnung: Der alte Begriff „Unionsgeschmacksmuster“ wird durchgehend durch „Unionsdesign“ ersetzt.

 

Ab wann ist das neue Designrecht zu beachten?

Der deutsche Gesetzgeber hat die die europäische Umsetzungsfrist vollständig ausgenutzt. Das bedeutet, dass die wesentlichen Hauptregelungen planmäßig erst am 9.12.2027 in Kraft treten werden. Für davor angemeldete Designs oder laufende Nichtigkeitsverfahren gelten Übergangsregelungen nach altem Recht.

Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten

Die abgeschlossene Modernisierung des Designrechts erweitert die Schutzmöglichkeiten erheblich; das gilt vor allem für digitale und animierte Designs sowie bei 3D-Druck-Piraterie. Die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten am 9.12.2027 sollten die betroffenen Unternehmen nun nutzen. Sie sollten ihre Designportfolios überprüfen und feststellen (lassen), ob bisher ungeschützte digitale Gestaltungselemente nun beim DPMA registrierungsfähig sind. Zugleich sollte bei der eigenen Produktentwicklung verstärkt ein Fokus auf fremde Designrechte gerichtet werden, weil der Kreis der Verletzungstatbestände deutlich gewachsen ist.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

     

    Warum blogge ich hier?

    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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