Verstoßen die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen gegen das Grundgesetz?

Am 13.10.2026 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 804/22) über die Frage verhandelt, ob die aktuellen, für Betriebsvermögen geltenden Verschonungsregeln im Erbschafts- und SchenkungsteuerG gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs1 GG) verstoßen. Ein Verdikt aus Karlsruhe könnte nicht nur weitreichende fiskalische Folgen haben, sondern auch Unternehmensnachfolgen belasten.

Hintergrund zu Betriebsvermögen, Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Beim Erwerb von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG allerdings verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit des Erwerbers, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für den Erwerb sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das ErbStG dagegen keine vergleichbaren Begünstigungen vor.

Bereits 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die damaligen Privilegien für Firmenerben teilweise für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu Nachbesserungen verpflichtet. In der Folge wurde die Erbschaftsteuer mit Wirkung ab 2016 reformiert.

Worum geht es in der Verfassungsbeschwerde?

Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante, in deren Nachlass sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen befand. Der Beschwerdeführer hat sich bislang erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt.

Die Verfassungsbeschwerde (BVerfG 1 BvR 804/22) betrifft die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie den Beschwerdeführer, für dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise im Hinblick auf Art.3 Abs1 GG benachteiligen.

Weiteres Verfahren des Freistaates Bayern anhängig

Die bayerische Staatsregierung will in einem weiteren Verfahren (BVerfG 1 BvF 1/23) klären lassen, ob der Bund die Erbschaft- und Schenkungsteuer überhaupt in ihrer heutigen Form regeln darf. Die CSU-geführte Staatsregierung argumentiert, dass die Ausgestaltung der Steuer Sache der Länder sein müsse, da die Einnahmen vollständig an sie fließen. Zudem fordert Bayern eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Hintergrund sind die stark gestiegenen Immobilienpreise, insbesondere in Ballungsräumen wie München und Oberbayern.

Wie geht’s weiter?

Eine offizielle BVerfG-Entscheidung wird erst in einigen Monaten, voraussichtlich im Jahr 2027 erwartet, da zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung üblicherweise mehrere Monate liegen. Bis dahin gilt das bisherige Erbschaftsteuerrecht unverändert weiter.

Sollte die Verfassungsbeschwerde aber erfolgreich sein, wird der Gesetzgeber das ErbstG umgehend ändern müssen, um das Gesetz wieder verfassungsfest zu machen. Das würde die Bundesregierung vor eine weitere Belastungsprobe stellen, nachdem die Änderung des ErbStG bislang nicht auf der Reformagenda der Koalition steht und die inhaltlichen Änderungsvorstellungen von Union und SPD weit auseinander liegen. Nur in einem Punkt besteht Konsens: über die Reformbedürftigkeit der Erbschaft- und Schenkungssteuer.

Image by magfinic

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

     

    Warum blogge ich hier?

    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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