Am 31. Oktober ist wieder Halloween. Vampire, Zombies, Gespenster und Werwölfe ziehen durch die Straßen und verbreiten Angst und Schrecken. Wer sich beruflich mit dem Steuerrecht beschäftigt, braucht dafür allerdings keinen besonderen Feiertag. Bei uns haben die Schreckgespenster das ganze Jahr über Saison.
Manche saugen die Liquidität aus Unternehmen, andere erwachen nach Jahren wieder zum Leben. Einige bleiben lange unsichtbar, bevor sie plötzlich richtig teuer werden. Und dann gibt es noch jene, die seit Jahrzehnten existieren und einfach nicht verschwinden wollen. Willkommen in der Geisterbahn des deutschen Steuerrechts!
Der Vampir: Wenn Steuernachzahlungen die Liquidität aussaugen
Vampire saugen bekanntlich Blut. Im Steuerrecht sind es die Steuernachzahlungen, die mitunter die Liquidität aussaugen. Dabei begegnet uns der steuerliche Vampir in unterschiedlichen Gestalten.Da ist zunächst die klassische Nachzahlung für das Vorjahr. Der Gewinn fällt höher aus als erwartet, die Vorauszahlungen waren zu niedrig. Eigentlich erfreulich. Dumm nur, wenn das Geld längst ausgegeben oder investiert wurde.
Noch unangenehmer wird es, wenn die Gewinne über Jahre steigen, die Vorauszahlungen aber unverändert bleiben und sich niemand um eine rechtzeitige Anpassung kümmert. Mit dem nächsten Steuerbescheid kommt dann alles auf einmal: die Abschlusszahlung für das veranlagte Jahr, höhere laufende Vorauszahlungen und gegebenenfalls nachträgliche Vorauszahlungen für das bereits abgelaufene Jahr (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Mehrere Steuerforderungen treffen innerhalb kurzer Zeit auf dieselbe Liquidität.
Und schließlich gibt es den Vampir aus der Betriebsprüfung. Werden Betriebsausgaben gestrichen oder Umsätze hinzugeschätzt, können Nachzahlungen für mehrere Jahre entstehen. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO kommen gegebenenfalls hinzu.
Gegen diesen Vampir helfen weder Knoblauch noch Kreuze, sondern eine vorausschauende Steuer- und Liquiditätsplanung.
Der Zombie: Wenn alte Belege wiederauferstehen
Eigentlich waren sie längst erledigt. Doch plötzlich liegen sie wieder auf dem Schreibtisch: Rechnungen aus vergangenen Jahren, vergessene Reisekostenabrechnungen oder eine Schuhschachtel voller Bewirtungsbelege.„Können wir das noch berücksichtigen?“, fragt der Mandant hoffnungsvoll. Die Antwort des Steuerberaters lautet, wie so häufig: „Es kommt darauf an.“
Ob alte Belege noch steuerliche Auswirkungen haben können, hängt unter anderem von der zeitlichen Zuordnung, den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung und den Festsetzungsfristen ab. Wer die Schuhschachtel erst nach Eintritt der Bestandskraft findet, scheitert bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht selten am groben Verschulden. Bei der Umsatzsteuer kommen besondere Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hinzu.
Besonders hartnäckig sind allerdings die Zombies aus der Betriebsprüfung. Steuerjahre, die längst abgeschlossen schienen, werden plötzlich wieder lebendig. Verträge, Rechnungen und Geschäftsvorfälle aus vergangenen Zeiten müssen erneut erklärt werden. Festsetzungsfristen und Ablaufhemmungen machen es möglich. Da helfen nur eine ordentliche Buchführung und eine nachvollziehbare Dokumentation. Denn besonders unangenehm sind jene Zombies, bei denen sich niemand mehr erinnern kann, wie sie ursprünglich entstanden sind.
Das Gespenst: Die unsichtbare Scheinselbstständigkeit
Seit Jahren arbeitet ein Unternehmen mit einem freien Mitarbeiter zusammen. Er schreibt Rechnungen, hat eine Steuernummer und beide Seiten sind zufrieden. Alles scheint in bester Ordnung. Bis die Deutsche Rentenversicherung zur Betriebsprüfung erscheint. Plötzlich steht die Frage im Raum, ob der vermeintlich Selbstständige tatsächlich abhängig beschäftigt war. Entscheidend ist nicht allein die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation können auf eine Beschäftigung hindeuten.
Die Folgen können erheblich sein: Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Jahre, gegebenenfalls zuzüglich Säumniszuschlägen. Hinzu kommen steuerliche Nebenwirkungen: Der Arbeitgeber kann für nicht einbehaltene Lohnsteuer haften (§ 42d EStG). Und weil ein Arbeitnehmer kein Unternehmer ist, schuldet der vermeintlich Selbstständige die in seinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG, während dem Auftraggeber der Vorsteuerabzug fehlt. Das Gespenst lässt sich allerdings rechtzeitig sichtbar machen. Eine sorgfältige Prüfung der Zusammenarbeit und gegebenenfalls ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV schaffen Klarheit.
Der Werwolf: Wenn Betriebsausgaben ihr wahres Gesicht zeigen
Bei Tageslicht sieht der Werwolf völlig harmlos aus. Erst bei Vollmond verwandelt er sich. Ähnliches passiert gelegentlich mit Betriebsausgaben einer GmbH. Da werden private Aufwendungen des Gesellschafters übernommen, unangemessene Vergütungen gezahlt oder Leistungen gewährt, die ein fremder Dritter so nicht erhalten hätte. In der Buchführung zunächst eine gewöhnliche Betriebsausgabe. Doch bei der Betriebsprüfung zeigt der Vorgang plötzlich sein wahres Gesicht: eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf diese das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern. Beim Gesellschafter führt sie in der Regel zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Dabei braucht es für eine vGA nicht einmal böse Absichten. Fehlende im Voraus getroffene Vereinbarungen – gerade beim beherrschenden Gesellschafter –, unzureichende Dokumentation oder die Vermischung privater und betrieblicher Interessen reichen häufig aus. Gegen diesen Werwolf hilft deshalb vor allem eines: klare Vereinbarungen und eine konsequente Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.
Die Mumie: Steuerliche Vorschriften, die einfach nicht verschwinden
Mumien überdauern Jahrtausende. Im deutschen Steuerrecht gibt es ebenfalls Vorschriften, die eine erstaunliche Lebenserwartung besitzen.Ein Beispiel ist die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers. Seit Jahrzehnten beschäftigen sich Steuerpflichtige, Finanzverwaltung und Finanzgerichte mit der Frage, wann ein Raum tatsächlich ein Arbeitszimmer ist und welche Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen. Seit 2023 gibt es zwar eine Jahrespauschale von 1.260 € für das Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, und für alle anderen eine Tagespauschale von 6 €, höchstens 1.260 € im Jahr. Ganz verschwunden sind die Abgrenzungsfragen trotzdem nicht. Ähnliches gilt für zahlreiche Pauschalen, Freibeträge, Freigrenzen und Nachweispflichten. Neue Vereinfachungsregelungen kommen hinzu, ohne dass sämtliche bisherigen Probleme verschwinden. Mitunter entstehen sogar neue.
Noch eindrucksvoller ist die Schaumweinsteuer. Sie wurde 1902 eingeführt, um die kaiserliche Kriegsflotte zu finanzieren. Das Kaiserreich ist Geschichte, die Hochseeflotte hat sich 1919 in Scapa Flow selbst versenkt – die Steuer auf den Sekt wird bis heute erhoben. Und der seit 1995 erhobene Solidaritätszuschlag hat im März 2025 sogar das Bundesverfassungsgericht überlebt.
Natürlich braucht ein funktionierendes Steuersystem Regeln. Aber gelegentlich wäre es hilfreich, nicht nur neue Vorschriften zu schaffen, sondern auch einige alte endlich in den wohlverdienten Ruhestand zu schicken.
Fazit: Die wirklichen Schreckgespenster tragen kein Kostüm
Halloween dauert nur eine Nacht. Am nächsten Morgen verschwinden die Vampire, Zombies und Gespenster wieder aus den Straßen. Im Steuerrecht bleiben sie mitunter deutlich länger. Steuernachzahlungen, alte Geschäftsvorfälle, Scheinselbstständigkeit und verdeckte Gewinnausschüttungen können Unternehmen über Jahre beschäftigen.
Immerhin: Viele dieser Risiken lassen sich durch rechtzeitige Beratung, ordnungsgemäße Dokumentation und vorausschauende Planung erheblich reduzieren. Und während man an Halloween die ungebetenen Besucher mit einer Handvoll Süßigkeiten wieder loswird, funktioniert das beim Finanzamt bekanntlich nicht ganz so einfach.