Update: Höhere Tabaksteuer schon ab Oktober 2026?

Aufgrund eines „technischen Versehens“ im BMF die Änderung des Tabaksteuergesetzes bereits am 21.10.2026 und nicht – wie eigentlich gewollt – zum 1.1.2027 in Kraft. Müssen Konsumenten schon ab sofort mit höheren Preisen für Tabak rechnen?

Hintergrund

Ich habe im Blog berichtet: Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 15.10.2026, dem der Bundesrat am 16.10.2026 zugestimmt hat, soll die Steuer auf Tabakprodukte ab 1.1.2027 über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig erhöht werden. Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Zigaretten ergibt sich laut Gesetzentwurf ab 2027 ein gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis von 8,77 Euro. Für 2028 werden 9,56 Euro genannt, für 2029 10,42 und für 2030 11,36 Euro. Steuererhöhungen gibt es auch für andere Produkte wie Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren.

Panne im Veröffentlichungsprozess

Was im Moment in Berlin vor allem qualmt, sind die Köpfe im BMF – nach einer kuriosen Panne im Gesetzgebungsverfahren, die erst jetzt „entdeckt“ wurde. Worum geht es?

Nach dem Gesetzesinhalt und seiner Begründung (BT-Drs. 21/7859; 21/8605) soll die Änderung des Tabaksteuergesetzes schrittweise ab 1.1.2027 erfolgen- soll ist es der Wille aller Beteiligten in Bundestag und Bundesrat. Allerdings heißt es in der Beschlussversion des Finanzausschusses (BT-Drs. 21/8605, S.10) unter Art.3: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Mit exakt diesem Wortlaut ist das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes auch am 20.10.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I 2026 Nr.309 v. 20.10.2026) und in Folge dessen am 21.10.2026 in Kraft getreten – und nicht erst (wie gewollt) zum 1.1.2027. Rechtlich betrachtet gilt das Gesetz gemäß Art. 82 Grundgesetz (GG) bereits ab dem 21.10.2026, Tabakproduzenten müssten also seit diesem Tag in Deutschland weit mehr Steuern zahlen als zuvor. Dies ist aber aus einem anderen Grunde tatsächlich unmöglich: Die Abgabe erfolgt nach § 17 Tabaksteuergesetz (TabStG) durch Anbringen der Steuermarken auf den Tabakprodukten, einen kleinen, mit Bundesadler versehenen Aufkleber, die Gewicht und Preis angeben. Dieses neuen Steuermarken mit den angepassten Angaben existieren jedoch noch nicht.

Welche Korrekturmöglichkeiten kommen jetzt in Betracht?

Im politischen Berlin wird jetzt orakelt, wie die Panne behoben werden kann, um Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei wird zum Teil der Ruf laut, es müsse eine von Bundestag und Bundesrat beschlossene förmliche Gesetzesänderung her: das ist allerdings schon zeitlich schwierig, weil der Bundesrat erst wieder am 20.11.2026 ordentlich tagt.

Allerdings muss nicht so kompliziert sein, wenn man das Rechtsinstitut der „offenbaren Unrichtigkeit“ bemüht. Es handelt sich dabei etwa um reine Schreib-, Rechen-, Ablese-, Übertragungs- oder Tippfehler (z. B. ein Zahlendreher oder die Vertauschung von Werten). Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch vor, wenn der Fehler muss für einen unvoreingenommenen Dritten sofort aus den Akten oder der Erklärung heraus erkennbar und handgreiflich ist – so wie vorliegend. Für solche offensichtlichen Fehler enthalten die Gesetze deshalb vernünftigerweise Korrekturmöglichkeiten: Nach § 129 der Abgabenordnung (AO) können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, von der Finanzbehörde jederzeit berichtigt werden. Auch im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt eine entsprechende Regelung nach § 42 VwVfG.

Auch für das Gesetzgebungsverfahren des Bundes gibt es eine entsprechende Regelung. § 61 der Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sieht vor, dass offenbare Unrichtigkeiten im Gesetzgebungsverfahren korrigiert werden können, wenn die Präsidenten von Bundestag und Bundesrat zustimmen. Ein erneutes Gesetzgebungsverfahren ist in diesem Fall gerade nicht erforderlich, hat das BVerfG bereits entschieden (BVerfG v. 17.7.2002 – 1 BvF 1/01 und 2/01, NJW 2002, 2543).

Es bleibt nun abzuwarten, ob das BMF diesen pragmatischen Weg nun beschreitet und die Panne zeitnah korrigiert: Für Raucher gilt unverändert: Bis Jahresende 2026 qualmen, was das Zeug hält – denn danach wird’s teurer … !

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

     

    Warum blogge ich hier?

    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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