Kürzlich hatte ich im Rahmen des NWB Experten-Blogs zwei Urteile vorgestellt, in denen es jeweils um die Frage ging, ob eine Billigkeitsmaßnahme angezeigt ist, wenn Verluste aus spekulativen Anlagen nicht verrechnet werden können und aufgrund der fehlenden Verlustverrechnung sogar das Existenzminimum besteuert wird. Mit Urteil vom 3.3.2026 hat der BFH eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt (BFH-Urteil vom 3.3.2026, IX R 18/23). Das FG Baden-Württemberg hingegen hat eine solche befürwortet (Urteil vom 17.7.2025, 2 K 827/23). Gegen dieses Urteil liegt die Revision vor. Das Az. beim BFH lautet IX R 27/25. Wie nun bekannt geworden ist, ist aber auch hinsichtlich der erstgenannten Entscheidung das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn es liegt die Verfassungsbeschwerde vor. Das Az. lautet 2 BvR 1298/26.
Das BFH-Urteil vom 3.3.2026 zur Erinnerung:
Die Klägerin erlitt hohe Verluste aus Stillhaltergeschäften. Wegen einer Verlustausgleichsbeschränkung wurden die Verluste in Höhe von rund 390.000 Euro nicht mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet. Dabei hatte die Klägerin durchaus hohe Einkünfte aus ihren anderen Tätigkeiten, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung. Letztlich wurden also Einkommensteuern festgesetzt; die Summe aus den Kapitalverlusten (bzw. Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften) und der zu zahlenden Einkommensteuer indes war so hoch, dass der Klägerin nicht einmal das Existenzminimum verblieb. Daher begehrte die Klägerin eine Minderung ihrer Gesamtsteuerbelastung im Wege der abweichenden Festsetzung der Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 AO.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Zwar hatte die Klage hatte Erfolg, doch der BFH hat der Revision des Finanzamts entsprochen. Die Beschränkung der Verlustverrechnung sei im Streitfall verfassungskonform gewesen. Daher bestehe auch kein Raum für eine Billigkeitsregelung. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, könnten eine Billigkeitsmaßahme nicht rechtfertigen.
Denkanstoß:
Es wird nun spannend sein, ob sich die Karlsruher Richter der Sache tatsächlich annehmen werden. Zuletzt wurden die Hürden für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden recht hoch gesetzt. Wünschenswert wäre es jedenfalls, wenn es eine Entscheidung der Verfassungshüter geben würde. Bis auf Weiteres gilt jedenfalls die Empfehlung, geeignete Fälle offen zu halten bzw. Anträge nach § 163 AO zu stellen.
Lesen Sie hierzu auch meine Blog-Beiträge:
- Kein Steuererlass bei Verlusten aus spekulativen Anlagen“
- Verluste aus spekulativen Anlagen – abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen?