Abgabefrist bei der Steuererklärung beachten – Sonst kann’s teuer werden…

Am 31.7.2025 endet die Steuererklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige. Die Frist sollte eingehalten werden, sonst drohen empfindliche Verspätungszuschläge.

Wer muss eine (Einkommen-)Steuererklärung abgeben?

Wer zwingend eine Steuererklärung abgeben muss (Pflichtveranlagung), hat die Steuererklärung für 2024 (ohne Berater) bis spätestens 31.7.2025 abzugeben; das betrifft Selbständige, Steuerpflichtige mit mehreren Einkunftsarten (z.B. neben nichtselbständiger Tätigkeit noch Vermietung und Verpachtung) oder auch Rentner, wenn ihre gesamten Einnahmen den Grundfreibetrag von 11.748 Euro (Ledige) bzw. 23.568 Euro (Paare) übersteigen. Freiwillige Erklärungen (sog. Antragsveranlagung) können hingegen noch rückwirkend bis zu vier Jahre erfolgen; eine Antragsveranlagung kann sich empfehlen, wen der Steuerpflichtige eine Steuererstattung erwartet.

Welche Abgabefristen gelten?

Für die Einhaltung der regulären Abgabefristen kommt es zunächst darauf an, ob der Steuerpflichtige seine Steuererklärung selbst anfertigt und beim Finanzamt einreicht oder hierfür einen Steuerberater oder sonstigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beauftragt.

In Fällen ohne Steuerberater sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, regelmäßig spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (bzw. des gesetzlich bestimmten Zeitpunkts) abzugeben (§ 149 Abs.2 AO). Für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach abweichendem Wirtschaftsjahr ermitteln, gelten Besonderheiten: Hier endet die Frist nicht vor Ablauf des 7. Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

Sofern Steuerberater (Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG) mit der Erstellung der Steuererklärung (z.B. ESt, KSt, GewSt, USt, GuE) beauftragt sind, endet die Abgabefrist am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs. Erstellt der Steuerberater die Steuererklärung für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach abweichendem Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Abgabefrist am 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs.

Allerdings wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen der VZ 2019 bis 2024 aufgrund der Corona-Pandemie durch die Corona-Steuerhilfegesetze verlängert – ich habe im Blog berichtet. Ab VZ 2025 gelten dann wieder die „normalen“ Abgabefristen. Damit gelten für 2024 und 2025 folgende Fristen.

 

Jahr Abgabefrist ohne Berater Land- u. Forstwirte (abweichendes WJ) Abgabefrist
mit Berater
Land- u. Forstwirte
(abweichendes WJ)
2024 31.07.2025 Ende WJ + 7 Monate 30.04.2026 30.09.2026
2025 31.07.2026 Ende WJ + 7 Monate 01.03.2027* 02.08.2027*

*Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst am folgenden Werktag (§ 108 Abs.3 AO)

Was droht bei Nichteinhaltung der Abgabefrist?

Bei Nichteinhaltung der Fristen kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§§ 328 ff. AO). Bleibt auch dieses erfolglos, kann das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen (§ 162 AO) Legt der Steuerpflichtige gegen den Schätzungsbescheid Einspruch ein, kann die Finanzverwaltung von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden.

Unabhängig hiervon wird das Finanzamt auch einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Dieser fällt an in Höhe von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Er beträgt mindestens 25 Euro und maximal 25.000 Euro – und zwar unabhängig davon, ob es eine Nachzahlung oder eine Rückerstattung der Steuer gibt.

Da für den VZ 2024 letztmals noch die Besonderheit der Corona-Steuererleichterungen, also eine gesetzliche Verlängerung der Abgabefristen gibt, ist zu beachten, dass seit VZ 2020 zwingend § 152 AO anzuwenden ist mit der Folge, dass das Finanzamt beim Verspätungszuschlag kein Ermessen hat, sondern diesen zwingend festsetzen muss. (Nur) hinsichtlich älterer VZ ist beim BFH noch ein Revisionsverfahren anhängig, ob auch für diese Jahre der Verspätungszuschlag zwingend oder nach Ermessen zu erheben ist. (BFH VI R 2/24, Vorinstanz FG Schleswig-Holstein (Urteil v. 15.12.2023, 3 K 88/22).

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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