Verbindliche Auskünfte können teuer sein. Das mussten vor einigen Jahren die acht Gesellschafter einer Holdinggesellschaft erkennen, die allesamt einen Antrag auf Erteilung einer solchen gestellt hatten und dafür vom Finanzamt auch gleich achtmal zur Kasse gebeten wurden. Das nennt man wohl Skaleneffekte auf Seiten des Fiskus. Doch der BFH hat diesem Geschäftsmodell des Staates nun ein Ende bereitet.
Er hat entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird (BFH-Urteil vom 3.7.2025, IV R 6/23).
Der Sachverhalt:
Acht Personen waren teils unmittelbar und teils mittelbar an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Wegen einer geplanten Umstrukturierungsmaßnahme beantragten alle acht Beteiligten gemeinsam beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Klärung der Frage, ob hierdurch stille Reserven aufgedeckt würden. Das Finanzamt erteilte jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Beteiligten und setzte gegenüber jedem Beteiligten eine Gebühr fest – und zwar in Höhe von je 109.736 EUR. Das war die jeweilige gesetzliche Höchstgebühr. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie waren der Meinung, dass die Höchstgebühr nicht achtmal, sondern lediglich einmal angefallen sei. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung. Die nachfolgende Revision des Finanzamts blieb in der Sache ohne Erfolg.
Die Begründung:
Es sind die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO erfüllt. Danach ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Das Finanzamt hatte aus Sicht der Kläger ihrem gemeinsamen Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet gewesen sei, uneingeschränkt entsprochen. Dass es jedem Kläger einen entsprechenden Bescheid übermittelt hat, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt.
Denkanstoß:
Man muss dem beklagten Finanzamt zugutehalten, dass es sich auf eine frühere BFH-Rechtsprechung stützen konnte. So hatte der BFH entschieden: Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an (gleichgelagert mit Senatsurteil vom 9.3.2016, I R 66/14).
Die bisherige Rechtsprechung, nach der bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen, ist aber überholt. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die entsprechende Rechtsprechung des BFH reagiert.
Übrigens, nur am Rande: Manchmal ändern sich Pläne und so kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zurückzunehmen. Wird ein solcher Antrag vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen, kann die Gebühr – etwas – ermäßigt werden (vgl. Blog-Beitrag „Fast 100.000 Euro Kosten trotz Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft„).