Alarmüberwachung als haushaltsnahe Dienstleistung

Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 13.09.2017 die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Alarmüberwachungsleistungen abgelehnt.

Dabei hat das FG eine interessante Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung in vergleichbaren Sachverhalten – insbesondere dem Hausnotrufsystem beim sog. „Betreuten Wohnen“ – getroffen.

Die Erwägungen gewinnen vor dem Hintergrund der zunehmenden Vernetzung und Inanspruchnahme von Servicedienstleistungen aus räumlicher Ferne im „Smart Home“ über die streitige Alarmüberwachung hinaus an Bedeutung.

Für die Begünstigung der Leistungen sei bedeutsam, dass die Überwachung der Wohnung im Hinblick auf mögliche Einbrüche, Überfälle sowie Brandfälle gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und derartige Notfälle nicht ebenso regelmäßig eintreten wie Fälle der Hilfsbedürftigkeit leichter Erkrankungen bei älteren Personen. Die Üblichkeit und Häufigkeit der (Betreuungs-)Leistungen sei maßgeblich.

Das FG nimmt hier eine wichtige – und m. E. richtige – Weichenstellung vor, welche unabhängig von der konkreten Dienstleistungsart zu bedenken ist. Denn das regelmäßige Anfallen der Tätigkeit ist eines der Hauptmerkmale der begünstigten haushaltsnahen Dienstleistung.

Außerdem sei für die Begünstigung solcher Leistungen auch an den (tatsächlichen) Aufenthalt des Stpfl. im räumlichen Bereich seines Haushaltes anzuknüpfen. Dies erscheint für personenbezogene Dienstleistungen essentiell.

Ergänzend stützt das FG seine Entscheidung auf den fehlenden unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Ortes der Leistungshandlung zum Haushalt. Die Notrufzentrale befände sich nicht einmal in der Nähe des Haushalts des Klägers.

Diese (angenäherte) physisch-räumliche Betrachtung des Haushaltsbegriffs kann nicht überzeugen.

Kann es wirklich entscheidungserheblich sein, ob der Ort der Leistungshandlung in der gleichen Straße wie der betroffene Haushalt, im Nachbarort oder in 100 km Entfernung belegen ist?

Im Übrigen stellt sich das FG mit dieser Würdigung ein Stück entgegen die Entwicklungsrichtung der Rechtsprechung, welche sich langsam von der reinen räumlichen Betrachtung des Haushaltes i. S. d. § 35a EStG wegbewegt.

Die Revision wurde zugelassen, soweit ersichtlich bisher jedoch nicht eingelegt.

Im Ergebnis ist das vorliegende Urteil ein weiterer Schritt zur Fortentwicklung und Anpassung des Haushaltsbegriffs des § 35a EStG an das Dienstleistungsspektrum der Gegenwart.

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Ein Kommentar zu “Alarmüberwachung als haushaltsnahe Dienstleistung

  1. Mir persönlich gefällt der detaillierte Beitrag sehr. Ich habe mir beim Durchlesen schon einige Informationen über Alarmanlagen aufgeschrieben. Bald ziehe ich um und ich möchte mein Haus sichern.

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