Nachlassverbindlichkeiten mindern die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage. Doch darüber, was Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich sind, kann es heftigen Streit mit dem Finanzamt geben. Denn es gibt abziehbare „echte“ Nachlassverbindlichkeiten (also insbesondere übernommene Schulden), abzugsfähige Nachlassregelungskosten und – nicht abziehbare – Nachlassverwaltungskosten.
Zu den Nachlassregelungskosten gehören unter anderem Kosten für die Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, eventuell Kosten der Wohnungsauflösung sowie die Aufwendungen für die übliche Grabpflege. Darunter fallen aber auch die Kosten, die „dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen“. Diese können in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt werden. Es kann aber auch insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 u. 2 ErbStG).
Kürzlich hat der BFH entschieden, dass Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaf als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war (BFH-Urteil vom 11.3.2026, II R 10/23).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Nachdem der Vater verstorben war, sind die beiden Söhne dessen Erben geworden. Zum Nachlass gehörten auch Mietwohngrundstücke. Einer der Söhne beantragte bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Erbschaftsteuer den Abzug von Rechtsanwaltskosten. Diese waren ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden. Gegenstand der Streitigkeiten waren unter anderem Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Mietwohngrundstücke sowie die Aufteilung der für diese Immobilien geführten Mietkonten. Für die Beratung und Begleitung während der Erbauseinandersetzung beauftragte er eine Rechtsanwaltskanzlei, mit der er mehrere Vergütungsvereinbarungen abschloss. Der BFH ließ die Anwaltskosten, soweit sie mit der Versteigerung zusammenhingen, zum Abzug zu.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Für die Abzugsfähigkeit spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat oder die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht. Ob die Auflösung der Erbengemeinschaft notwendig war, um die durch den Erwerb von Todes wegen erlangte Bereicherung zu nutzen, und gegebenenfalls eine kostengünstigere Lösung als die Erbauseinandersetzung möglich gewesen wäre, ist ohne Bedeutung. Dem Abzug der Rechtsanwaltskosten steh es ebenfalls nicht entgegen, dass die beiden Brüder die Immobilien nach dem Tod des Vaters zunächst weitervermietet haben.
Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten, soweit sie Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Nachlassgegenständen durch die Erbengemeinschaft betreffen. Diese fallen in die Phase der Verwaltung der Nachlassgegenstände.
Denkanstoß:
Das Finanzamt hatte argumentiert, der sachliche Zusammenhang der geltend gemachten Kosten mit dem Erbfall sei dadurch entfallen, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf der Antragstellung und damit dem Willensentschluss eines der Miterben beruht habe. Dem ist der BFH aber entgegengetreten: Dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sein sollen, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen.