Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: „Meldepflicht erfüllt = Job weg“

Kürzlich habe ich bezüglich der Anzeigepflicht für Steuergestaltungen über einen lohnsteuerlich relevanten Fall berichtet. Danach entsendet ein Unternehmen seine Mitarbeiter für jeweils drei Monate ins Ausland. Exakt nach drei Monaten wird den Arbeitnehmern jeweils ein vierwöchiger Zwangsurlaub „verordnet“. Im Anschluss geht es wieder für drei Monate ins Ausland.

Hintergrund: Es sollen jeweils die Mehraufwendungen für Verpflegung steuerfrei gezahlt werden können. Der Sachverhalt wäre nach dem derzeit vorliegenden Referentenentwurf zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen meldepflichtig, und zwar inklusive Namensnennung, und zwar wohlgemerkt auch vom Arbeitnehmer, denn er ist – zumindest mittelbar – Nutzer der Gestaltung. Nun ist der eine oder andere aufgeschreckt, denn es stellt sich die Frage, wie sich die Erfüllung der Anzeigepflicht eigentlich mit dem Arbeitsrecht verträgt.

Schließlich meldet der Arbeitnehmer eine Steuergestaltung, die – wenn sie aufgrund der Meldung später beendet werden muss – dem Arbeitgeber Schaden zufügen kann. Dabei möchte ich den Begriff „Schaden“ hier nicht in einem rechtlichen Sinne verstanden wissen. Vielmehr wird es der Arbeitgeber als „Schaden“ empfinden, wenn seine „tolle“ Gestaltung plötzlich kippt.

Nun, ich bin kein Arbeitsrechtler und nehme daher zu entsprechenden Fragen keine Stellung. Aber das Ansehen des Arbeitnehmers wird in der Firma sicherlich nicht steigen, wenn er eine – vermeintliche oder tatsächliche – Steuergestaltung an die Finanzverwaltung meldet. Dann könnte die Formel greifen „Meldepflicht erfüllt = Job weg.“

Übrigens müssen betroffene Arbeitnehmer – da die Meldung nicht anonym erfolgt – höllisch aufpassen, dass sie mit der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht keine Betriebsgeheimnisse offenbaren. Denn dies ist leichter geschehen als gedacht. Also müssten Arbeitnehmer im Prinzip vor der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht noch rechtlichen Rat einholen – wohlgemerkt auf eigene Kosten.

Ich denke, anhand dieses Beispiels wird deutlich, welche Breitenwirkung die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen entfalten wird und welche Seiteneffekte sich ergeben werden.

 

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