Anzeigepflicht ja – Auskunft nein

Wie bereits geschrieben, habe ich in Bezug auf die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen schlimmste Befürchtungen. Es kristallisiert sich immer mehr heraus, dass nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch nationale Gestaltungen angezeigt werden müssen. Die Politik stützt sich in vielerlei Hinsicht auf das Gutachten des Max-Planck-Instituts, das ich vor einiger Zeit in meinen Blog-Beitrag „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen oder das Gutachten des Grauens“ kurz vorgestellt habe. Wie es aber immer so ist, wenn es um fiskalische Interessen geht, wird eine äußerst wichtige Passage des Gutachtens ausgeblendet:

„Die Kritik hatte aber dennoch einen nur allzu berechtigten rechtspolitischen Kern, den der Gesetzgeber bei einem nochmaligen Anlauf zur Einführung von Anzeigepflichten sehr ernst nehmen sollte. Dieser besteht darin, dass die Einführung einer Anzeigepflicht ohne weitere flankierende Maßnahmen dem Fiskus im viel beklagten „Katz-und-Maus-Spiel“ der Steuerumgehung einseitig einen Informationsvorteil verschaffen würde, der nicht durch eine Verringerung der Informationsdefizite auf Seiten der Steuerpflichtigen und ihrer Berater ausgeglichen würde – und dies, obgleich es gute Gründen dafür gibt, de lege ferenda eine Verbesserung der Steuerplanungssicherheit in Deutschland einzufordern.“ (siehe Seite 155 des Gutachtens)

Das Max-Planck-Institut plädiert also letztlich dafür, die Anzeigepflicht mit einem Auskunftsrecht zu verbinden. Man könnte auch sagen, dass die Möglichkeiten auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vereinfacht (und verbilligt) werden müssten. Die Realität wird jedoch so aussehen, dass Politik und Finanzverwaltung ein verbessertes Auskunftsrecht niemals beschließen werden, da es die Verwaltung lahmlegen würde. Die Lasten werden also einseitig auf Seiten der Steuerberater und ihrer Mandanten liegen.

Ich kann nur erneut dazu aufrufen, die politischen Möglichkeiten zu nutzen, um die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen zu verhindern – EU-Richtlinie hin oder her. In vielen Gesprächen, die ich zuletzt geführt habe, ist den meisten Kollegen immer noch nicht klar, dass eine gesetzlich verankerte – und bei Unterlassung bußgeld-bewährte – Anzeigepflicht unser tägliches Handeln als Steuerberater verändern, ja enorm einschränken wird. Wir verstehen uns Freiberufler. Das Wort „Frei“ können wir streichen, wenn § 138d AO Wirklichkeit wird.

 

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