Arbeitslohn bei Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber?

Übernimmt der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers, so liegt kein Arbeitslohn vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat, so der BFH in seinem Urteil vom 09.05.2019 (VI R 28/17).

Der Streitfall

Im Streitfall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen. Der Arbeitgeber – ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns – übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer. Hiermit beauftragte der Konzern eine Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

Das Urteil des BFH

Nach dem Urteil des BFH stellen die Steuerberatungskosten keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar; der Arbeitgeber hatte diese Kosten in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen. Gemäß der mit den Arbeitnehmern geschlossenen Nettolohnvereinbarung war der Arbeitgeber verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Der Arbeitgeber beabsichtigte schließlich durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer; er wollte hiermit schließlich die Senkung seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war hier daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

Fazit

In diesen Fällen stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Ohne Bedeutung ist, dass in dem vorgenannten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden. Dies hat der BFH mit seinem Urteil vom 09.05.2019 (VI R 28/17) entschieden und damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21.01.2010 – VI R 2/08) aufgegeben.

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