Auch bei Angehörigendarlehen Sicherheiten bestellen

Soll es unter Angehörigen zur Gewährung eines Darlehens kommen, greifen viele Mandanten zu Standardverträgen, sorgen dafür, dass Zins und Tilgung pünktlich geleistet werden und erfüllen auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs – mit einer Ausnahme: Beim Stichwort „Besicherung des Darlehens“ wird der Fremdvergleich nicht mehr allzu ernst genommen.

Unterstützung erhalten sie zuweilen von ihrem Steuerberater, der seine Mandanten darauf hinweist, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 vom 12.5.2009, IX R 46/08). Somit werden dann selbst für Darlehen zum Erwerb oder Bau eines Hauses lediglich Zinsen vereinbart, die sich irgendwo zwischen 2 und 4 Prozent ansiedeln, und Sicherheiten werden nicht verlangt.

Wer so vorgeht, könnte jedoch in eine Fall tappen, wie jüngst ein Fall vor dem FG Baden-Württemberg gezeigt hat (Urteil vom 19.12.2017, 11 K 3703/16 – Rev. unter IX R 15/18).

Dieses hat nämlich entschieden, dass eine fehlende Besicherung in bestimmten Fällen als wesentliches Kriterium des Fremdvergleichs zu berücksichtigen sein kann. Das kann sich z.B. aus der Höhe der Darlehensforderung (im Urteilsfall 1.200 000 Euro) ergeben. Schwierigkeiten können sich aber auch ergeben, wenn ein – besichertes – Bankdarlehen durch ein – unbesichertes – Angehörigendarlehen abgelöst wird. Hinzu kommen Kriterien wie etwa eine kurzfristige Kündbarkeit des Vertrages.

Das heißt also: Angehörigendarlehen sollten zumindest ab einer gewissen Höhe besichert werden. Wenn eine Besicherung nicht möglich ist, muss sich dies in der Höhe des Zinssatzes widerspiegeln. Der „Ausgleich“ über den Zinssatz ist aber in meinen Augen stets nur die zweitbeste Lösung.

Weitere Informationen:

BFH v. 19.08.2008 – IX R 23/07 -nv-
BFH v. 12.05.2009 – IX R 46/08
FG Baden-Württemberg v. 19.12.2017 – 11 K 3703/16
Verfahrensverlauf | BFH – IX R 15/18 – anhängig seit 20.07.2018 (per 12.10.2018)

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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