Aufreger des Monats Februar: Kapitalabfindung einer Direktversicherung –Rentner werden vom Fiskus weiterhin geschröpft

Wer sich eine Direktversicherung in einer Summe auszahlen lässt, muss die Kapitalabfindung als sonstige Einkünfte in voller Höhe versteuern, wenn bzw. soweit die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Das betrifft nicht nur, aber doch zumeist die Versicherungen, die seit 2005 abgeschlossen worden sind, denn die per Gehaltsumwandlung aufgebrachten Beiträge waren bzw. sind nach § 3 Nr. 63 EStG in bestimmtem Umfang steuerfrei. Bei Altverträgen kam hingegen zumeist eine Pauschalversteuerung zum Zuge, so dass Kapitalauszahlungen vielfach steuerfrei bleiben.

Wenn eine Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünften zu versteuern ist, sollte man doch zumindest meinen, dass die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG zum Zuge kommen müsste. Doch weit gefehlt: Diese wird nicht gewährt – zumindest dann nicht, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. Der BFH hat diese Linie nun bekräftigt (BFH-Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Die Gehaltsumwandlung sollte nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 Euro ausbezahlt. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin beantragte dagegen die Anwendung der Tarifermäßigung, da der Gesetzeswortlaut von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sei. Die Kapitalabfindung sei in einer Summe ausbezahlt worden, so dass die erforderliche Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum vorgelegen habe. Das FG hat die Klage dennoch abgewiesen; die Revision wurde zurückgewiesen.

Die Begründung in aller Kürze:

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten werden zwar nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG im Rahmen der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert. Allerdings bedarf es für die Ermäßigung auch einer „Außerordentlichkeit“ der Leistung. Hieran fehle es im Streitfall. Eine Kapitalauszahlung sei nur dann außerordentlich, wenn das Kapitalwahlrecht lediglich in atypischen Einzelfällen ausgeübt werde. Verschiedene Finanzgerichte hätten versucht, diesbezüglich statistisches Material zu erhalten (siehe z.B. FG Köln, Urteile vom 12.8.2020, 5 K 3136/16, und vom 30.9.2021, 15 K 855/18). Diese Versuche seien zwar unergiebig gewesen, doch bereits die wenigen Ergebnisse deuteten darauf hin, dass die Wahl der Kapitalauszahlung nicht nur in sehr seltenen und daher atypischen Einzelfällen gewählt würde.

Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. habe die Einschätzung geäußert, dass Kapitalzahlungen bei Erreichen einer Altersgrenze oder durch Rückkauf durchaus einen hohen Anteil einnähmen, also nicht atypisch seien. Letztlich sprächen die – wenn auch nur bruchstückhaften – Zahlen, die die einzelnen Finanzgerichte haben ermitteln können, allesamt dafür, dass von bestehenden Kapitalwahlrechten bei Altersvorsorgeverträgen sowie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung häufig Gebrauch gemacht wird. Im Übrigen habe der Klägerin von Anfang an ein Kapitalwahlrecht zugestanden, dessen Ausübung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig war.

Denkanstoß:

Die Vorinstanz. das FG Münster, hatte ausgeführt: „Dem BFH ist Gelegenheit zu geben, über die Ausschärfung der Kriterien zur Bestimmung der Atypik bei Kapitalauszahlungen von Renten erneut zu entscheiden, da er bei seinen bisherigen Entscheidungen (irrtümlich) davon ausgegangen ist, dass statistisches Material über die Häufigkeit der Ausübung von Kapitalwahlrechten verfügbar ist.“

Diese Gelegenheit hat der BFH nun – leider zuungunsten der Steuerpflichtigen – genutzt. Ich gebe zu, dass ich die Haltung des BFH zwar durchaus nachvollziehen kann, dennoch tue ich mich schwer damit, die Versagung der Tarifbegünstigung zu akzeptieren.

Die fehlende Akzeptanz meinerseits beruht aber nicht auf der rechtlichen Einordnung des Urteils. Vielmehr bereitet mir die janusköpfige Haltung des Gesetzgebers im Bereich der Altersversorgung Unbehagen. Da sollen Menschen Geld fürs Alter privat und im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ansparen, nur damit ihnen mit dem 65. Lebensjahr gesagt wird, dass eine Kapitalauszahlung keiner Steuerermäßigung unterliegt, sich die Progression auf die übrigen Einkünfte erhöht und gegebenenfalls auch noch Krankenversicherungsbeiträge anfallen (hier wird nämlich die Abfindung „wie eine Rente“ auf zehn Jahre verteilt). Komisch, dass für die Krankenversicherung plötzlich andere Maßstäbe als im Steuerrecht gelten. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Noch ein Hinweis zur gesetzgeberischen „Meisterleistung“: Seit 2018 sind Einmalzahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente mittels Fünftel-Regelung nach § 34 EStG steuerbegünstigt (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG). Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (§ 93 Abs. 3 EStG).

Aber: Erst kürzlich wurde die bisherige Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften in bestimmten Fällen sogar auf bis zu 2 Prozent der Bezugsgröße erhöht (§ 3 Abs. 2 und 2a BetrAVG, geändert durch das „Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“). Für die Fünftel-Regelung, also für die Steuerermäßigung, wurde diese Erhöhung aber offenbar nicht vollzogen. Ein gesetzgeberisches Versehen? Oder habe ich da etwas übersehen?

Für mich ist das Thema „Besteuerung der Kapitalabfindung einer Direktversicherung“ jedenfalls der Aufreger des Monats.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Auszahlung einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung (BFH)

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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