Zurückgezahlte Corona-Soforthilfe ist kein rückwirkendes Ereignis

Die Gewährung der Corona-Soforthilfe Im Jahre 2020 stand unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Tatsächlich mussten zahlreiche Unternehmer die Soforthilfe später wieder ganz oder teilweise zurückzahlen, weil sich herausgestellt hat, dass diese die Anforderungen für die Gewährung nicht erfüllt hatten. Bei Einnahmen-Überschussrechnern ergab sich steuerlich dann die Frage, ob die Corona-Soforthilfe zunächst im Zeitpunkt der Zahlung, also in 2020, als Betriebseinnahme zu versteuern und im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abzuziehen war. Oder ob die Einnahme im Jahre 2020 aufgrund der späteren Rückzahlung bzw. aufgrund des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsvorbehalts in 2020 außen vor zu bleiben hatte.

Die Antwort des BFH: Die Corona-Soforthilfen stellten im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Die Rückzahlung führt erst später zu Betriebsausgaben und wirkt nicht auf das Jahr der Bewilligung zurück (BFH-Urteil vom 16.12.2025, VIII R 4/25).

Der Sachverhalt:

Der selbstständige Kläger ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. In 2020 erhielt er eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 10.527 Euro. Diese erfasste er als Betriebseinnahme. In 2023 musste er 9.242 Euro zurückzahlen. Nun wandte sich der Kläger gegen die Versteuerung in 2020. In Höhe des zurückzuzahlenden Betrages handele es sich um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung. Dies ergebe sich auch aus den Vorgaben im Antragsformular. Es könne nicht rechtmäßig sein, eine Beihilfe, die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gewährt worden sei, steuerlich als Einnahme zu werten, solange nicht feststehe, dass die Beihilfe vollumfänglich bei dem Steuerpflichtigen verbleiben könne. In 2020 sei nur der dem Kläger verbleibende Betrag als Betriebseinnahme zu erfassen. Alternativ komme die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses und damit eine Korrektur des Steuerbescheides 2020 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Doch sein Begehren blieb auch beim BFH ohne Erfolg.

Die Begründung in aller Kürze:

Der Kläger hat die für eine Betriebseinnahme notwendige wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Corona-Soforthilfe erlangt, indem er sie auf seinem Konto vereinnahmt hat. Das endgültige „Behaltendürfen“ eines vereinnahmten Betrags ist nicht Merkmal des Zuflusses einer Betriebseinnahme. Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe beruht auch nicht auf der Gewährung eines Darlehens an den Kläger. Auch lag keine Situation vor, die mit einer Darlehensgewährung vergleichbar war.

In der Rückzahlung ist kein rückwirkendes Ereignis zu sehen. Zwar wurde der Bewilligungsbescheid durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Höhe des Rückforderungsbetrags mit ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen. Die Vereinnahmung in 2020 ist aber ein tatsächlicher Vorgang, der nicht durch die später bewirkte Rückzahlung und erst recht nicht durch eine später geltend gemachte Rückforderung ungeschehen gemacht werden kann.

Denkanstoß:

Die Revision wurde erst über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde erreicht. Der BFH hielt die Rechtsfrage, ob die Gewährung einer Corona-Soforthilfe, die unter einer (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung steht, bei Einnahmen-Überschussrechnern bereits im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebseinnahme zu versteuern ist, also für durchaus gewichtig. Insofern bestand für den Kläger auch durchaus berechtigte Hoffnung auf eine anderslautende Entscheidung. Der BFH sollte sich übrigens in einem anderen Verfahren auch mit der Versteuerung der Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige (hier: des Landes Nordrhein-Westfalen) befassen. Das Az. dieser weiteren Revision lautete. Die Revision in der Sache VIII R 34/23 wurde nun aber offenbar zurückgenommen. Damit hat das Urteil der Vorinstanz, des FG Düsseldorf, Bestand. Es lautet: Die Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus für Selbständige i. H. von 1.000 Euro pro Monat im Zeitraum Juni bis August 2020 sind ungeachtet ihrer Funktion der Abdeckung der Kosten des privaten Lebensunterhalts aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Leistungen und der betrieblichen Tätigkeit als Betriebseinnahmen steuerpflichtig (FG Düsseldorf,  Urteil vom 7.11.2023, 13 K 570/22 E).

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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