Aushilfsjob da – Verlustvortrag weg: Steuerfalle für Studenten

Im Hinblick auf eine eventuell positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema „Erststudium“ sollten Studenten ihre Studienkosten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen. Entsteht ein Verlust, der – bei einem positiven Urteil des Gerichts – zu einem Verlustvortrag führt, kann dieser in späteren Jahren die Steuerlast entscheidend mindern. Zwar werden die Werbungskosten vom Finanzamt (noch) nicht anerkannt, allerdings ergehen die Steuerbescheide insoweit vorläufig.

Doch viel zu viele Studenten tappen meines Erachtens bereits während der Studienzeit in eine Falle. Sie jobben nämlich während des Studiums nicht nur als geringfügig Beschäftigte im Rahmen eines Minijobs oder als kurzfristig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung, sondern lassen den Lohn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen „besteuern.“

Früher hätte man gesagt, Sie arbeiten „auf Lohnsteuerkarte.“ Zwar hat dies den angenehmen Effekt, dass üblicherweise keine Lohnsteuer, nicht einmal die Pauschalsteuer anfällt. Und auch die Sozialabgaben halten sich – insbesondere für den Arbeitgeber – in engen Grenzen. Aber: Der Arbeitslohn mindert den Verlustvortrag.

Beispiel

Sohn Peter hat in den ersten beiden Jahren seines Studiums einen Verlustvortrag von 10.000 EUR aufgebaut. Diesen könnte er nutzen, wenn er nach dem Studium einen gut bezahlten Job erhält. Im dritten Studienjahr nimmt er jedoch einen Nebenjob an und verdient in dieser Zeit 4.000 EUR. Auf „Anraten“ seines Arbeitgebers wird die Tätigkeit weder als Minijob noch als kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung gewertet. Vielmehr bittet der Arbeitgeber darum, dass Peter ihm die Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilt, sprich, dass Peter „auf Lohnsteuerkarte“ arbeitet. Nun kommt es: Zwar zahlt Peter keine Einkommensteuer, da er weit unterhalb des Grundfreibetrages liegt. Doch sein Arbeitslohn von 4.000 EUR würde – nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 EUR – einen eventuellen Verlustvortrag um 3.000 EUR mindern. Das heißt: Nach dem Studium fehlen ihm 3.000 EUR Verlustvortrag. Bei einem unterstellten Steuersatz von 35 Prozent sind das immerhin 1.050 EUR, die nicht mehr genutzt werden können.

Hinweis

Natürlich ist nicht gesagt, dass das Bundesverfassungsgericht tatsächlich zu Gunsten der Studenten entscheidet. Aber Studenten sollten zumindest wissen, dass sie aufgrund ihrer „Arbeit auf Lohnsteuerkarte“ später einmal viel Geld verlieren können.

Weitere Informationen:

Steuerrat für Studenten: Jobben während des Studiums
(steuerrat24.de/für Abonnenten kostenfrei)

Lesen Sie hierzu auch in der NWB Datenbank

Meier, Verlustausgleich – Verlustabzug, infoCenter KAAAA-88455
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)

 

2 Gedanken zu “Aushilfsjob da – Verlustvortrag weg: Steuerfalle für Studenten

  1. Sehr geehrter Herr Herold,

    besten Dank für diesen interessanten Artikel!
    Nun ist meine Tochter auch in diese böse Steuerfalle geraten. Sie hat 2019 9.966 EUR verdient und läge nach Abzug der Werbungskosten bereits unter dem Grundfreibetrag von 9.168 EUR. Somit verliert sie ihren gesamten Verlustvortrag in Höhe von 4.470 EUR.
    Durch diese steuerliche Regelung wird das, was der Verlustvortrag für die Studenten bewirken soll, ad absurdum geführt.
    Nun muss ich wohl schweren Herzens diesen Einkommenssteuerbescheid bestandskräftig werden lassen.

    Mit lieben Grüßen aus Belgien

  2. Ich habe während meines Studiums mehrere Teilzeitjobs angenommen, ohne zu wissen, wie sich das auf meine steuerlichen Angelegenheiten auswirken würde. Die Geschichte im Artikel über den Verlustvortrag hat mir die Augen geöffnet. Jetzt verstehe ich, dass ich besser darauf achten muss, wie ich meine Jobs wähle, um meine finanzielle Zukunft nicht zu gefährden. Es ist wirklich hilfreich zu wissen, dass es Optionen gibt, bei denen mein Verlustvortrag nicht beeinträchtigt wird.

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