Wohl alle Steuerzahler – ja selbst Steuerberater – tun sich mit dem Behördendeutsch schwer. Umso komplizierter wird es für ausländische Mitbürger, die die deutsche Sprache nicht perfekt beherrschen. Doch wenn diese aufgrund mangelnder Sprachkenntnis eine Frist versäumen, kennt der Staat keine Gnade. Die Sorgfaltspflicht verlange von einem der Amtssprache Unkundigen, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren.
Vor einiger Zeit hat das FG Bremen entschieden, dass mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache für sich genommen die Versäumung der Einspruchsfrist nicht entschuldigen können und auch keinen Wiedereinsetzungsgrund darstelle (Urteil vom 28.11.2016, 3 K 52/16).
Der Fall: Ein türkischer Mitbürger hatte gegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und gegen die Rückforderung von gezahltem Kindergeld verspätet Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde daraufhin als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt.
Praxishinweis:
Der Antragsteller hätte nachweisen müssen, dass er sich unverzüglich um eine Übersetzung bemüht hat. Nur dann hätte er eine Chance gehabt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen, d.h. die verspätete Antragstellung entschuldigen zu können. Im Übrigen ist zu empfehlen, im Zweifel lieber einen Einspruch zur Fristwahrung einzulegen und diesen später zu begründen.
Weitere Informationen:
FG Bremen v. 28.11.2016 – 3 K 52/16
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Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.
22.03.2025 von Stefan Amourette
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