Autor: Christoph Iser
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Hat das Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist keine Schenkungsteuer für eine Schenkung festgesetzt, kann sie dies auch nicht mehr nachholen. Jackpot, möchte man sagen. Leider wird dieser, wie im richtigen Kasino auch, nicht so häufig erreicht. Dies liegt nicht zuletzt am Beginn der Festsetzungsfrist.
Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen können im Rahmen der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert werden. Allerdings sind dabei Voraussetzungen zu beachten.
In diesem Monat präsentiere ich drei Entscheidung mit jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen ausgegangen vorherigen Instanz. Die Themenauswahl ist dennoch kunterbunt.
Können Sie sich vorstellen, dass im Rahmen der steuerlichen Rechtsprechung ein Frühstück definiert wird? Doch, dies gibt es tatsächlich und zwar im Zusammenhang mit der möglichen Besteuerung von Sachbezügen.
Konkreter müsste die Frage lauten: Sollten Anträge auf Günstigerprüfung mit dem Ziel des geringeren persönlichen Steuersatzes für Kapitaleinkünfte, statt der im Einzelfall höheren Abgeltungssteuer, einfach immer gestellt werden? Also explizit auch dann, wenn der persönliche Steuersatz nicht günstiger ist? Grund für diese provokanten Fragestellungen ist die Vorgehensweise eines Finanzamtes im Finanzgerichtsbezirk Köln.
Bereits in meinem Beitrag „Privates Veräußerungsgeschäft: Zur Besteuerungsausnahme bei Ferienwohnung“ hatte ich über eine Entscheidung des FG Köln (Az: 8 K 3825/11) berichtet, wonach eine ausschließlich selbstgenutzte Ferienwohnung unter die Regelung des privaten Veräußerungsgeschäfts fallen soll.
Scherzhaft möchte man fast sagen, dass der koordinierte Ländererlass zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unkoordiniert ist. So stimmt es natürlich nicht. Fakt ist, aber dass es sich nicht um einen gleichlautenden Ländererlass handelt, denn in einem Bundesland gilt die Verwaltungsanweisung nicht.
Schon im Beitrag „Grunderwerbsteuerfreibetrag bei Selbstnutzung“ berichtete ich über eine Initiative aus NRW, wonach im Bundesrat ein Entschließungsantrag eingebracht werden soll, der das Ziel der Einführung eines Grunderwerbsteuerfreibetrags für Objekte hat, die zu eigenen Wohnzwecken dienen sollen. Mit der Bundesrat-Drucksache 627/17 verfolgt nun auch das Land Schleswig-Holstein ein entsprechendes Vorhaben.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendung ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 30 Cent anzusetzen. Dies ist soweit bekannt.
Ein Sprichwort sagt, dass man keiner Statistik trauen soll, die man nicht selber gefälscht hat. Natürlich möchte ich dem Statistischen Bundesamt mit Hinblick auf die Statistik zum geerbten und geschenkten Vermögen in 2016 keine Fälschung vorwerfen. Dennoch möchte ich auf einige Zahlen hinweisen. Die Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes finden Sie hier.
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