Patientenverfügung – wann kann auf die gewünschte Umsetzung vertraut werden?

Mit Einführung der Patientenverfügung, geregelt in §§ 1901a, 1901b und 1904 BGB im Jahr 2009, hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es ermöglicht privatautonom und selbstbestimmt vorab zu regeln, welche medizinischen Behandlungsentscheidungen und -methoden im Einzelfall anzuwenden, bzw. abzulehnen sind, wenn der Betreffende selbst nicht in der Lage sein sollte seinen Willen zu artikulieren.

Das ist z.B. dann der Fall, wenn es einem Komapatienten an der Einwilligungsfähigkeit mangelt. Es gilt dann den Willen des Patienten, hilfsweise dessen mutmaßlichen Willen, festzustellen. Im Zweifel hat der Schutz auf Leben Vorrang (s.a. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts v. 06. 03. 2008, BT-Drucks. 16/8442 S. 16). Eine Niederschrift (Schriftformerfordernis der Patientenverfügung gem. § 126 BGB) der gewünschten und/oder zu unterlassenden medizinischen Maßnahmen im Rahmen einer Patientenverfügung erleichtert dabei grundsätzlich die zu treffenden ärztlichen Entscheidungen.

Rechtsunsicherheit durch wechselnde Rechtsprechung

Ziel und Zweck der Normen sind jedoch dann verfehlt, wenn sie aufgrund mehrfach wechselnder höchstrichterlicher Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt werden, wie es vorliegend der Fall ist. Es führt zu großer Rechtsunsicherheit, wenn die tatsächliche Umsetzung des Patientenwillens von gerichtlich immer wieder neu festgelegten Parametern abhängt und infolgedessen in Frage gestellt ist. Das angedachte Mehr an Privatautonomie wird dann ad absurdum geführt. Weiterlesen

Banken-AGB – reine Willkür oder Kräftemessen im neuen Lichte?

Wer hätte das nicht gerne: Unter Renditegesichtspunkten festlegen, wer welche Gebühren und Zinsen zur Sicherung der eigenen Einnahmen zu entrichten hat? Den Gedanken setzen Kreditinstitute in der Weise um, indem sie als Unternehmer gegenüber ihren Kunden, den Verbrauchern, vorgefertigte Vertragsbedingungen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage ihres Kundengeschäfts verwenden.

Die jüngste Entwicklung allerdings zeigt, dass vermehrt Banken-AGB per höchstrichterlicher Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden – mit erheblichen Auswirkungen sowohl auf Banken – als auch auf Kundenseite.

Da Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB), also der Banken, gehen und gleichzeitig die kundenfeindlichste Sicht zu unterstellen ist, überschreiten Banken tendenziell schnell die Schwelle zur Unwirksamkeit ihrer AGB.

Aktuelle Entscheidungen:
Der BGH entschied jüngst mehrfach (u.a. Urteil v. 8.5.18 – XI ZR 790/16, PM 99/18 v. 5.6.18), dass ein Abweichen der AGB vom Leitbild gesetzlicher Regelungen auch im Bankenrecht unzulässig sei. Die unwirksamen Klauseln werden infolgedessen durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt und im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam, d.h. es findet keine zu Gunsten der Banken geltungserhaltende Reduktion von überzogenen AGB-Klauseln statt. Weiterlesen

Schadenersatzansprüche bei großen Verspätungen im Flugverkehr – aber gegen wen?

Mit dieser Frage befasste sich der EuGH in diesen Tagen, nachdem das Landgericht Hamburg um entsprechende Klärung bat. Dabei musste insbesondere entschieden werden, wer als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder bei großer Verspätung von Flügen […] gilt (EuGH v. 04.07.2018 – AZ: C-532/17).

Wo besteht Klärungsbedarf?
Eigentlich dürfte es zu dieser Fragestellung gar nicht kommen. Enthält doch Artikel 2 der genannten Verordnung einen umfassenden Katalog von Begriffsbestimmungen, einschließlich die Definition für „Luftfahrtunternehmen“ in Buchstaben a) des Artikels, wonach es sich hierbei um ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung handelt. Buchstabe b) klärt darüber hinaus, wer „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist, nämlich ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Man kann sich die Frage stellen: Wo also gibt es noch Klärungsbedarf? Weiterlesen

Das Berufsgeheimnis für Steuerberater neu geklärt?

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber nun mit Einführung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, das am 09.11.2017 in Kraft getreten ist, ein zusätzliches Maß an Rechtssicherheit für Steuerberater geschaffen hat. Allerdings steht der Beseitigung der bisherigen Grauzone neues Gefahrenpotenzial gegenüber.

Vorteil durch die Neuregelung für Steuerberater

Setzte sich der Steuerberater durch das Outsourcen von Dienstleistungen an Dritte bisher dem Risiko aus, einen Verstoß gegen das Berufsgeheimnis mit strafrechtlichen Konsequenzen zu begehen, gilt seit Novellierung von §§ 203 StGB und 62 sowie 62a StBerG, dass unter Beachtung zusätzlicher Sorgfaltspflichten grundsätzlich die Weitergabe von Mandantendaten an Dritte legalisiert wurde. Damit herrscht Rechtssicherheit, wenn beispielsweise Dienstleistungen wie Schreibarbeiten, Lohn- Finanz- und Bilanzbuchhaltung, scannen und elektronisches Archivieren von Daten, aber auch die IT-Betreuung an Dritte fremdvergeben werden. Selbst die Beauftragung eines Dienstleisters zur bloßen Aktenvernichtung, die bisher kritisch zu sehen war, kann ohne straf- oder berufsrechtliche Folgen geschehen – wenn die nun auch gesetzlich geregelten Obliegenheiten eingehalten werden. Und damit wird es bereits wieder etwas unpraktikabel.

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PayPal – Käuferschutz vorläufig – Rechtstaatlichkeit endgültig!

Wie der Pressemitteilung des BGH (Nr. 187/2017) vom 22.11.2017 zu entnehmen ist, können ca. 15 Millionen Händler in Deutschland (www.tagesschau.de, abgefragt am 22.11.2017), die das Bezahlsystem PayPal akzeptieren, aufatmen. Laut jüngster BGH-Entscheidung steht ihnen künftig rechtliches Gehör zu.  Damit wird durch höchstrichterliche Entscheidung die Auffassung widerlegt, dass die PayPal-AGBs in den konkreten Fällen des Käuferschutzes den Sachverhalt abschließend klären und darüber hinaus den Rechtsweg, insbesondere für den Verkäufer, ausschließen.

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