Corona-Wirtschaftshilfen korrekt abrechnen – sonst droht vollständige Rückzahlung!

Ein aktuelles Urteil des VG Würzburg (v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111) ist nochmal ein deutlicher „Wink mit de Zaunpfahl“, dass Empfänger von Corona- Wirtschaftshilfen unbedingt eine ordnungsgemäße End- bzw. Schlussabrechnung vornehmen sollten – ansonsten droht die vollständige Rückforderung ggf. zuzüglich Zinsen.

Hintergrund

Im Zusammenhang mit den seit Anfang 2020 von Bund (und Ländern) zur Verfügung gestellten finanziellen Unterstützungsleistungen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Soforthilfen; Überbrückungshilfen I bis IV einschließlich November und Dezemberhilfen, Neustarthilfen) ist zuletzt nach Ablauf der Beantragungsfristen das Schlussabrechnungsverfahren in den Mittelpunkt des Interesses gerückt.

Die Soforthilfen sollten nur einen kurzfristigen Liquiditätsengpass, die Überbrückungshilfen wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Für die Einreichung der Schlussabrechnung hatte das BMWK einen Leitfaden und FAQ zur Verfügung gestellt. Die letzte Frist für die Schlussabrechnung von Corona-Überbrückungshilfen durch prüfende Dritte läuft endgültig am 30.9.2024 ab.

Sachverhalt im Streitfall

Der Klägerin wurde auf ihren Antrag im März 2021 eine Corona-Neustarthilfe in Höhe von rund 1.400 € für den beantragten Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 vorläufig gewährt. Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Im Bescheid war weiter bestimmt, dass die Bewilligungsbehörde (IHK) sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, für den Fall, dass die Klägerin gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoße.

Die Klägerin wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, die Endabrechnung sei bis zum 31.12.2021 einzureichen. Bei der Bewilligungsbehörde ging innerhalb der vorgegebenen – zuletzt bis 31.3.2023 verlängerten – Frist jedoch keine Endabrechnung ein. Mit Ablehnungsbescheid vom 6.12.2023 lehnte die Behörde den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Neustarthilfe ab und verpflichtete die Klägerin, den Betrag von rund 1.400 € vollständig zurückzuzahlen. Hiergegen setzte sich die Klägerin vor dem VG Würzburg zur Wehr – ohne Erfolg.

Entscheidung des VG Würzburg

Das VG Würzburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen: Die Ablehnung der Neustarthilfe und die Rückforderung des ausbezahlten Betrags seien rechtmäßig (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).  Die beklagte IHK hat die Klägerin nicht noch einmal an die Frist zur Endabrechnung erinnern oder vor Erlass des Ablehnungsbescheids anhören (§ 28 Abs.1 VwVfG) müssen.  Die Klägerin muss sich die Fristversäumnis durch ihren beauftragten Steuerberater zurechnen lassen.  Der Bewilligungsbescheid war ausdrücklich nur vorläufig ergangen, ein Schlussbescheid wurde vorbehalten. Die Klägerin sei schon im Antragsverfahren sowie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die Frist zur Endabrechnung und auf die Folge der vollständigen Rückzahlung bei fehlender rechtzeitiger Endabrechnung hingewiesen worden.

Konsequenzen für betroffene Wirtschaftshilfenempfänger

Das aktuelle Urteil des VG Würzburg ist kein Einzelfall und belegt, dass Empfänger von Soforthilfen, Neustarthilfen, November- und Dezemberhilfen sowie Überbrückungshilfen während der Corona-Pandemie die Endabrechnung (Neustarthilfen) bzw. Schlussabrechnung (Überbrückungshilfen) nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Da es sich bei den Corona-Wirtschaftshilfen um freiwillige staatliche Subventionsmittel ohne Rechtsanspruch handelt, kennen die Bewilligungsstellen – zu Recht – auch bei der Rückforderung kein Erbarmen, wenn trotz ausdrücklicher Behördenhinweise eine Schlussabrechnung unterbleibt.

Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer hat deshalb ganz aktuell völlig zu Recht angemahnt (Schwab, NWB 2024 S. 2017), dass Steuerberater und die weiteren Angehörigen der steuerberatenden Berufe ihre gewerblichen Mandanten zur Vorlage der entsprechenden Zahlen (Umsatz, Fixkosten, etc) auffordern sollen, weil Ende Juli 2024 die Einreichungszahlen bei den Schlussabrechnungen noch immer viel zu niedrig sind; im April 2024 fehlten nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer noch rund 400.000 Schlussabrechnungen.

Wer noch keine Schlussabrechnung veranlasst hat, sollte sich jetzt sputen, weil die letzte Frist für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe am 30.9.2024 endet, eine abermalige Verlängerung wird es laut BMWK nicht mehr geben. Auch wenn die Schlussabrechnung auf Basis der tatsächlichen Umsätze und Fixkosten zu einer weitgehenden Rückzahlung erhaltener Wirtschaftshilfen führen sollte, ist diesmal für Betroffene allemal günstiger als ein Abrechnungsverzicht: Denn in diesem Fall sind die Mittel nicht nur vollständig zurückzuzahlen, es droht dann auch noch ein Verzinsung des Rückzahlungsbetrages ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung mit einem Zinssatz i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (FAQ Schlussabrechnung Ziff.3.13).

Das könnte viele kleine und mittelständische Unternehmen an den Rand des Ruins treiben.

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