Das Berufsgeheimnis für Steuerberater neu geklärt?

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber nun mit Einführung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, das am 09.11.2017 in Kraft getreten ist, ein zusätzliches Maß an Rechtssicherheit für Steuerberater geschaffen hat. Allerdings steht der Beseitigung der bisherigen Grauzone neues Gefahrenpotenzial gegenüber.

Vorteil durch die Neuregelung für Steuerberater

Setzte sich der Steuerberater durch das Outsourcen von Dienstleistungen an Dritte bisher dem Risiko aus, einen Verstoß gegen das Berufsgeheimnis mit strafrechtlichen Konsequenzen zu begehen, gilt seit Novellierung von §§ 203 StGB und 62 sowie 62a StBerG, dass unter Beachtung zusätzlicher Sorgfaltspflichten grundsätzlich die Weitergabe von Mandantendaten an Dritte legalisiert wurde. Damit herrscht Rechtssicherheit, wenn beispielsweise Dienstleistungen wie Schreibarbeiten, Lohn- Finanz- und Bilanzbuchhaltung, scannen und elektronisches Archivieren von Daten, aber auch die IT-Betreuung an Dritte fremdvergeben werden. Selbst die Beauftragung eines Dienstleisters zur bloßen Aktenvernichtung, die bisher kritisch zu sehen war, kann ohne straf- oder berufsrechtliche Folgen geschehen – wenn die nun auch gesetzlich geregelten Obliegenheiten eingehalten werden. Und damit wird es bereits wieder etwas unpraktikabel.

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