Autor: Dr. Timmy Wengerofsky

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20. Juli 2020

Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die degressive Abschreibung – zeitliche befristet – wieder eingeführt. Für in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 2 EStG). Der Gesetzgeber erhofft sich dabei vor allem eine Erhöhung der Investitionsrate. Ist dies über eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA möglich?

14. Juli 2020

Im Rahmen seiner Empfehlungen zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hatte der federführende Finanzausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesrat angeregt, die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von derzeit 800 Euro auf 1000 Euro anzuheben. Gleichzeitig sprach er sich für einer Streichung der sog. Sammelpostenmethode (§ 6 Abs. 2a EStG) aus. Beide Maßnahmen wurden letztendlich nicht in das Gesetz aufgenommen. Nebeneinander von Sofortabschreibung und Sammelpostenverfahren Die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG dient der Vereinfachung und vermeidet Streitigkeiten in Fragen der Bewertung bei einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern. Zuletzt war die...

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20. Juli 2020

Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die degressive Abschreibung – zeitliche befristet – wieder eingeführt. Für in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 2 EStG). Der Gesetzgeber erhofft sich dabei vor allem eine Erhöhung der Investitionsrate. Ist dies über eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA möglich?

14. Juli 2020

Im Rahmen seiner Empfehlungen zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hatte der federführende Finanzausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesrat angeregt, die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von derzeit 800 Euro auf 1000 Euro anzuheben. Gleichzeitig sprach er sich für einer Streichung der sog. Sammelpostenmethode (§ 6 Abs. 2a EStG) aus. Beide Maßnahmen wurden letztendlich nicht in das Gesetz aufgenommen. Nebeneinander von Sofortabschreibung und Sammelpostenverfahren Die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG dient der Vereinfachung und vermeidet Streitigkeiten in Fragen der Bewertung bei einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern. Zuletzt war die...

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