BAG: Weniger Urlaub bei voller Kurzarbeit – Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21, s. Pressemitteilung/bag.de) hat entschieden, dass bei „Kurzarbeit Null“ bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist, dass aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen. Das bedeutet dann: Weniger Urlaub!

Welche Auswirkungen auf die Praxis hat das Urteil?

Kurzarbeit dient – vor allem in der Corona-Krise – der Erhaltung von Arbeitsplätzen, das nutzt Arbeitgebern wie Arbeitnehmern gleichermaßen. Kurzarbeit hat sich deshalb gerade seit Frühjahr 2020 als arbeitsmarktpolitisches Instrument bewährt, auch durch die vom Bundesgesetzgeber als Antwort auf die coronabedingten Erschwernisse beschlossenen Aufstockungsbeträge; in der Spitze waren letztes Jahr über 6 Mio. Menschen in Kurzarbeit, viele davon mit vollständigem Arbeitsausfall, also in „Kurzarbeit Null“.

Das neue Urteil dürfte sich jetzt auf viele Tausend Beschäftigte auswirken, die in der vierten Corona-Welle von Kurzarbeit Null bedroht sind. Auf Basis des MPK-Beschlusses vom 18.11.2021 hat das BMAS gerade erst die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis 31.3.2022 beschlossen.

Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind nach BAG-Ansicht weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit „Arbeitspflicht“ gleichzustellen. In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag hat das BAG (v. 30.11.2021 – 9 AZR 234/21) zudem entschieden, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

Die Folgen der Kurzarbeit treffen damit Arbeitnehmer gerade in der Corona-Pandemie doppelt hart: Einerseits mit einem reduzierten Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null. Andererseits auch bei der Versteuerung des Kurzarbeitergelds. Als steuerfreie Lohnersatzleistung (§ 3 Nr. 2a EStG) unterliegt das Kurzarbeitergeld nach Maßgabe von § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG nämlich dem sog. Progressionsvorbehalt, der im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer Anwendung findet. In diesem Zusammenhang werden die steuerfreien Lohnersatzleistungen für die Berechnung des Steuersatzes fiktiv in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Das bedeutet: Im Ergebnis kommt für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte nicht der Regelsteuersatz, sondern ein höherer Steuersatz zur Anwendung.

Arbeitnehmer, die steuerfreie Lohnersatzleistungen erhalten, sind dazu verpflichtet, für das Bezugsjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der betriebliche Lohnsteuerjahresausgleich darf bei der Gewährung von steuerfreien Lohnersatzleistungen im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht durchgeführt werden.


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