Beginn der Gebäudeherstellung bei einer § 6b EStG-Rücklage

Die Reinvestitionsfrist einer § 6b EStG Rücklage verlängert sich von den grundsätzlichen vier Jahren auf sechs Jahre im Fall der Herstellung eines Gebäudes, wenn bereits innerhalb der vier Jahre mit der Gebäudeherstellung begonnen wurde.

Mit Urteil vom 9.7.2019 (Az: X R 7/17) stellt der BFH nun klar, dass der Herstellungsbeginn anzunehmen ist, wenn das konkrete Investitionsvorhaben „ins Werk gesetzt“ wurde. Dieser Zeitpunkt kann noch vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen. Ein sicheres Indiz für einen Herstellungsbeginn ist die Stellung des Bauantrags, es sei denn das hergestellte Gebäude stimmt nicht mit dem genehmigten Gebäude überein.

Das „ins Werk setzen“ und damit der Beginn der Herstellung müssen aber nicht zwingend mit der Stellung eines Bauantrags verbunden sein. Auch Handlungen in dessen Vorfeld können ausreichend sein. Einzelheiten sind in diesem Zusammenhang bisher leider nicht endgültig höchstrichterlich geklärt.

Aktuell stellen die Richter lediglich klar, dass reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase nicht ausreichen um von dem Beginn der Herstellung für die § 6b EStG Rücklage ausgehen zu können.

Ganz nebenbei stellen die Richter noch klar, dass der Gewinnzuschlag im Falle des Ausbleibens einer Reinvestition in Höhe von 6 % jedenfalls bis zum Jahr 2009 nicht verfassungswidrig ist.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 09.07.2019 – X R 7/17

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