Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2017

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof im München. Diesmal geht es um den Einfluss statistischer Erwartungen auf die Überschussprognose bei Vermietung und Verpachtung, die Frage nach der Vorschrift bei Veräußerung von Vorratsgesellschaften und um eine (neue) Frage zum nachträglichen Schuldzinsenabzug. 

Steuerstreitigkeiten rund um die Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung sind sehr häufig. Die Rechtsfrage, die der BFH jedoch nun bei einer nicht auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung mit Hinblick auf die Prognoseberechnung beantworten muss, dreht sich um den Einfluss von statischen Wahrscheinlichkeiten. Konkret zur Frage des Einflusses von (absehbaren) Unterbrechungszeiten auf den 30jährigen Prognosezeitraum, wenn im Rahmen der Eigentumsübertragung den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht verbleibt, wobei eine Entgeltlichkeit nur für die ersten 10 Jahre vereinbart wurde. Welche Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Annahme des Steuerpflichtigen auf Basis der statistischen Lebenserwartung der Eltern im späteren Prognosezeitraum von einer entgeltlichen Vermietung an fremde Dritte auszugehen? Aktenzeichen: IX R 8/17.

Wer Anteile an einer GmbH (an der innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war) veräußert, erzielt gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 17 EStG. Die Folge: Gewerbesteuer fällt nicht an und (was noch wichtiger ist) § 17 Abs. 3 EStG hält einen Freibetrag bereit. Fraglich ist aktuell unter dem Aktenzeichen IX R 3/17, ob auch die wiederholten Gründung und Veräußerung von vollständig gehaltenen GmbH-Vorratsgesellschaften unter § 17 EStG fällt oder ob nicht doch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfindet, sodass gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG (mit Gewerbesteuer und dafür ohne Freibetrag) vorhanden sind. Die erste Instanz hat in dem Fall, in dem über einen Zeitraum von 10 Jahren 40 Vorratsgesellschaften an verschiedene Erwerber veräußert wurden § 15 EStG bejaht. 

Unter dem Aktenzeichen IX R 10/17 muss der BFH im Zusammenhang mit der Geltendmachung von nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einer ehemaligen Beteiligung an einer Immobilien-GbR u. A. folgende Rechtsfrage klären: Ist ein über die Beteiligungsquote hinausgehender Schuldzinsenabzug möglich, wenn ein Rückgriffsanspruch bei den (vormaligen) Mitgesellschaftern ausfällt?

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