Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im November 2020

Auch in diesem Monat wieder drei interessante anhängige Verfahren, die höchstrichterlich anhängig geworden sind. Mal wieder geht es um Fragen rund um die offenbaren Unrichtigkeiten, ebenso wie um die Steuerbefreiung des Familienwohnheims als auch um die Bemessungsgrundlage beim Blockheizkraftwerk bzw. einer Biogasanlage.

Voraussetzungen für die Berichtigung eines Bescheides nach § 129 AO wird der BFH mal wieder unter dem Aktenzeichen I R 47/18 zu klären haben. Folgende Fragestellung ist zu klären: Ist die Anwendung des § 129 AO wegen sonstiger offenbarer Unrichtigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn zwar die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes bei dessen Erlass erkennbar ist, aber zur Berichtigung dieses Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde zur Höhe des zutreffenden Werts erforderlich sind?

Für die Praxis durchaus eine wesentliche Fragestellung, denn ein Fehler ist schnell entdeckt, welche Auswirkung dieser dann jedoch hat, steht regelmäßig auf einem ganz anderen Blatt.

Das Familienwohnheim und deren erbschaftsteuerliche Befreiung ist mal wieder unter dem Aktenzeichen II R 18/20 beim BFH angekommen. Streitig ist diesmal konkret, wann zwingende Gründe bei Verhinderung einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG vorliegen, so dass es nicht zu einem nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG kommt.

Was in diesem Zusammenhang „zwingend“ ist, da gehen die Auffassungen von Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen regelmäßig auseinander. Wünschenswert wäre daher, wenn der BFH hier klare Vorgaben macht, die allgemeingültig als Richtschnur benutzt werden können.

Unter dem Aktenzeichen XI R 17/20 geht es um die Bemessungsgrundlage von unentgeltlichen Wärmelieferungen einer Biogasanlage an andere Unternehmer. Fraglich ist, ob sich die unentgeltlichen Wärmelieferungen einer Biogasanlage an andere Unternehmer nach dem Einkaufspreis oder den Selbstkosten richtet. Der „private Energieerzeuger“ wird solche Fragestellungen regelmäßig berücksichtigen. Weiterhin ist zu klären:  Sind bei einer Ermittlung nach den Selbstkosten diese nach den erzielbaren Marktwerten für Strom und Wärme (sog. Marktwertmethode) oder nach dem Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgröße kWh (sog. energetische Aufteilungsmethode) zu ermitteln?

Für „private Energieerzeuger“ wäre gerade im Bereich der erneuerbaren Energien wünschenswert, wenn hier die steuerliche Behandlung sich möglichst einfach gestaltet. Die Hoffnung stirbt jedoch bekanntlich zuletzt.

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