Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder

Der Bundestag hat am 26.05.2023 das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz verabschiedet. Ab dem 01.07.2023 kommt es für die Beitragshöhe auf die Anzahl und das Alter der Kinder an.

Die neue Beitragsstaffelung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird ab dem 01.07.2023 angehoben. Ab diesem Datum für kinderlose Mitglieder ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Es gibt grundsätzlich auch wieder eine Entlastung für Eltern. Ihr Beitrag ermäßigt sich auf 3,4 %. Dieser Beitragssatz gilt unabhängig vom Alter des Kindes für die Eltern lebenslang.

Gestaffelte Beitragsermäßigung für Eltern

Zusätzlich zur oben genannten Beitragsermäßigung reduziert sich der Beitrag für Eltern vom zweiten bis zum fünften Kind um weitere 0,25 % Beitragspunkte. Dies gilt für jedes Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes unter 25 Jahren.

Ab dem 01.07.2023 gelten folgende Beitragssätze:

  • Mitglieder ohne Kind
    4 % (Arbeitnehmer-Anteil 2,3 %)
  • Mitglied, 1 Kind
    3,4 % (AN-Anteil 1,7 %, lebenslang)
  • Mitglied, 2 Kinder
    3,15 % (AN-Anteil 1,45 %)
  • Mitglied, 3 Kinder
    2,90 % (AN-Anteil 1,2 %)
  • Mitglied, 4 Kinder
    2,65 % (AN-Anteil, 0,95 %)
  • Mitglied, 5 Kinder
    2,40 % (AN-Anteil 0,7 %)

Nachweise

Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z.B. Arbeitgeber) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Dies kann idealerweise mittels der Geburtsurkunde erfolgen.

Bei Selbstzahlern ist der Nachweis direkt gegenüber der Pflegekasse zu führen.

Wegfall der Ermäßigung nach der Erziehungsphase

Der Abschlag von 0,25 % entfällt individuell für jedes Kind nach der jeweiligen Erziehungsphase. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt daher für Eltern wieder der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Hintergrund

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.04.2022 war der Gesetzgeber gezwungen, bei der Beitragserhebung zur Pflegeversicherung den wirtschaftlichen Aufwand zu berücksichtigen, der Eltern typischerweise im Rahmen der Kindererziehung entsteht.

Fazit

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zukünftig nach der Anzahl der Kinder differenziert. Wichtiger Hinweis für die Praxis: Für die Lohnabrechnungen ab Juli 2023 werden Sie daher von allen Arbeitnehmern Angaben über die Anzahl und das Geburtsdatum ihrer Kinder benötigen.

Weitere Informationen:
BT-Drucksache 20/6983 v. 24.05.2023


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