Bundesregierung plant Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll ab 1.1.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben werden. Das geht aus einer Verordnung (BT-Drs. 20/13710) der Bundesregierung vom 10.11.2024 hervor. Bundestag und Bundesrat müssen aber erst noch zustimmen.

Hintergrund

Die soziale Pflegeversicherung wird grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Der Beitragssatz beträgt seit 1.7.2023 allgemein 3,4 Prozent, bei Kinderlosen 4 Prozent des Bruttogehalts. Eine abweichende Regelung gilt im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Dort entfallen von den 3,4 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 Prozent auf die Beschäftigten und 1,2 Prozent auf die Arbeitgeber. Für die Umsetzung einer Beitragssatzanhebung in der sozialen Pflegeversicherung sieht § 55 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 1a SGB XI eine Verordnungsermächtigung vor. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung jetzt für 2025 Gebrauch gemacht.

Bundesregierung beschließt Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags 2025

Nach dem Beschluss der Bundesregierung soll der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben (BT-Drs. 20/13710). Der Beitragssatz würde damit bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 habe die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf deutlich schneller zugenommen, als es rein demografisch bedingt zu erwarten gewesen wäre. Ungünstig wirkten sich auch die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie aus. Alles zusammen führe zu höheren Leistungsausgaben, während sich eine abnehmende Zahl von Beitragszahlern abzeichne. Weiterlesen

Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung: Kompliziert, komplizierter, am kompliziertesten

Zum 1.7.2023 ist die Beitragserhebung in der gesetzlichen Pflegeversicherung neu geregelt worden. Hintergrund für die Gesetzesänderung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94). Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Über das Urteil ist zwar viel gestritten worden. Letztlich werden Kinderlose die höheren Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung aber – wohl oder übel – hinnehmen müssen.

Wie immer, wenn es in Deutschland etwas zu regeln gilt und man der Verwaltung und der Politik ein Spielfeld überlässt, wird geregelt – und zwar kräftig. Wir Deutschen können nicht anders: Es muss „kompliziert, komplizierter, am kompliziertesten“ sein. Ich habe schon öfters geschrieben, dass Kompliziertheit und Regelwahn nun ´mal in unseren Genen liegen. Selbstverständlich ging es auch bei der Neuregelung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nicht anders. Unsere ehemalige Bundeskanzlerin hätte das wohl als „alternativlos“ bezeichnet.

Zum Regelwerk in aller Kürze: Weiterlesen

Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder

Der Bundestag hat am 26.05.2023 das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz verabschiedet. Ab dem 01.07.2023 kommt es für die Beitragshöhe auf die Anzahl und das Alter der Kinder an.

Die neue Beitragsstaffelung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird ab dem 01.07.2023 angehoben. Ab diesem Datum für kinderlose Mitglieder ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Es gibt grundsätzlich auch wieder eine Entlastung für Eltern. Ihr Beitrag ermäßigt sich auf 3,4 %. Dieser Beitragssatz gilt unabhängig vom Alter des Kindes für die Eltern lebenslang.

Gestaffelte Beitragsermäßigung für Eltern

Zusätzlich zur oben genannten Beitragsermäßigung reduziert sich der Beitrag für Eltern vom zweiten bis zum fünften Kind um weitere 0,25 % Beitragspunkte. Dies gilt für jedes Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes unter 25 Jahren.

Ab dem 01.07.2023 gelten folgende Beitragssätze: Weiterlesen

Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen eines Kindes

Der BFH hatte in 2018 über die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen zu entscheiden, die von den Eltern eines sich in der Berufsausbildung befindlichen Kindes getragen wurden. Dabei verschärfte der BFH zum Teil die Grundsätze der Finanzverwaltung. Steuerzahlerfreundlich entschärft nun das BMF in seinem Schreiben vom 03.04.2019 die vom BFH aufgestellten Anforderungen.

Zum Sachverhalt

Mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15) hatte sich der BFH mit Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung befasst. Die Abziehbarkeit entsprechender Beiträge knüpft der BFH an folgende Bedingungen: Weiterlesen

Erfreuliches Pensionskassen-Urteil des BVerfG gilt auch für weitere Fälle

Im vergangenen Jahr hatte das BVerfG zugunsten der Rentner entschieden, dass Rentenzahlungen von Pensionskassen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig sind, soweit diese auf selbst finanzierten Beiträgen des Arbeitnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beruhen. Die Renten sind ebenso wie Leistungen aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern beitragsfrei (BVerfG-Urteil vom 27.6.2018, 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Wer schon eine Rente aus einer Pensionskasse bezieht, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beantragen (§ 26 Abs. 2 und 3 SGB IV).

Es stellte sich nun die Frage, ob der Beschluss des BVerfG auch auf andere Leistungen übertragbar ist, speziell der Leistungen der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes sowie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB, „Bühnenversorgung“) und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO, „Orchesterversorgung“).

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Noch einmal: Beiträge zur Basisabsicherung des Kindes

In meinem kürzlich veröffentlichen Blog „Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten“ habe ich darauf hingewiesen, dass Eltern, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes tragen, diese Kosten grundsätzlich selbst steuerlich geltend machen können. Aber: Der Steuerabzug setzt voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH 13.3.2018, X R 25/15). Dazu noch einige weitere Hinweise, da das Thema offenbar von größerer Bedeutung ist: Weiterlesen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der BFH mit Urteil vom 13.3.2018 (X R 25/15) entschieden.

Zum Hintergrund: Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Weiterlesen

Mit Vorauszahlungen zur Basiskrankenversicherung 3.000 Euro sparen

Obwohl ich schon recht lange als Steuerberater tätig bin, stelle ich fest, dass ein eigentlich recht einfaches Steuersparmodell nur selten angewandt wird: Es geht um die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, genauer gesagt zur Basisabsicherung.

Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in ebenfalls voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Das Vorauszahlungsmodell ist überlegenswert für Privatversicherte, die über ein besonders hohes Einkommen verfügen und demnach einer hohen Steuerbelastung unterliegen. Weiterlesen