Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen im Online-Handel – Bundesregierung prüft Praxiserleichterungen

Ich hatte bereits berichtet: Zur Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet soll im Zuge des (früher so genannten) JStG 2018 das Umsatzsteuerrecht (§§ 22f und 25e UStG-neu) geändert werden (BT-Drucks. 19/4455). Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sollen ab Januar 2019 dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, u.a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes (§ 22f UStG-E). Geplant ist, dass Händler mit Bescheinigungen von Finanzämtern den Betreibern von Online-Plattformen nachweisen sollen, dass sie für die Umsatzsteuer registriert sind. Erst dann wird der Plattform-Betreiber von der Haftung freigestellt, falls von den Händlern die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird.

Im Grundsatz die richtige Initiative, aber ein kostenintensives Bürokratiemonster

Diese Initiative ist im Grundsatz zu begrüßen: Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, verletzen auf elektronischen Marktplätzen häufig ihre hier bestehenden steuerlichen Pflichten. Insbesondere führen sie für ihre Umsätze, die sie in Deutschland aus den Verkäufen erzielen, keine Umsatzsteuer ab. Dadurch gehen Deutschland wichtige Steuereinnahmen verloren. Allerdings drohen wiederum überflüssige Bürokratie für Händler und Betreiber von Plattformen und unternehmensbezogene Aufwendungen für Bescheinigungen, Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten in Millionenhöhe.

Bundesregierung lenkt ein

Die geplante Änderung des UStG zur Bekämpfung des Betrugs im Onlinehandel unterstützt der Bundesrat ausdrücklich. Er schlägt aber Änderungen im Detail vor, um die Regelungen praxistauglicher, wirtschaftlicher und unbürokratischer zu gestalten  (BR-Drucks. 372/18 (B)). Die Bundesregierung hat jetzt eine Prüfung der meisten Änderungswünsche des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugesagt, wie aus der Gegenäußerung der Bundesregierung gegenüber der Länderkammer hervorgeht (BT-Drucks. 19/4858).

„Die bisher vorgesehene Bescheinigung in Papierform wird jedenfalls bei ausländischen liefernden Unternehmen zu erheblichen praktischen Problemen führen“, heißt es im Bundesrat, der sich für die Schaffung eines Online-Systems ausspricht. Damit sollen Plattform-Betreiber das Vorliegen einer digitalen Bescheinigung der steuerlichen Registrierung des liefernden Unternehmens feststellen können.

Nach Angaben der Bundesregierung sind die Arbeiten zur schnellstmöglichen Umsetzung einer elektronischen Abfragemöglichkeit für Betreiber von elektronischen Marktplätzen über das Vorliegen einer Bescheinigung der steuerlichen Registrierung bereits in vollem Gange. „Alle Ebenen arbeiten mit höchster Priorität an der Einführung der Onlineabfrage, so dass eine Implementierung ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes angestrebt wird“, heißt es in der Gegenäußerung.

Juhu: Das ist ein Schritt in die richtige Richtung! Werden doch die Überprüfungspflichten damit auf das richtige „digitale Gleis“ geschoben und die Unternehmen spürbar von Kosten und Bürokratie entlastet.

Aber offene Fragen bleiben: Was passiert etwa in der Übergangszeit bis zur Einführung der Onlineabfrage, wie regelt der Gesetzgeber bis dahin die Haftungsfrage? Denn ab 1.1.2019 soll das neue Gesetz schon in Kraft treten – ein ambitionierter Zeitplan!

Weitere Informationen:
BT-Drucks. 19/4455, 19/4858; BR-Drucks. 372/18 (B)
(www.dip21.bundestag.de/www.bundesrat.de)

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Kampf dem Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel – Aber bitte mit Augenmaß! (www.nwb-experten-blog.de)

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