Bereinigtes EBIT & Co.: Mehr Transparenz durch IFRS 18? (Teil 3)

Bereinigtes EBIT, bereinigtes Betriebsergebnis oder bereinigtes EBITDA: Unternehmen verwenden neben den nach IFRS ermittelten Größen häufig eigene Erfolgskennzahlen. Sie sollen zeigen, wie sich das Unternehmen aus Sicht des Managements entwickelt hat – beispielsweise ohne Restrukturierungsaufwendungen, Wertminderungen oder andere als besonders eingestufte Effekte.

Das Problem: Was genau „bereinigt“ wird, entscheidet bislang weitgehend das Unternehmen selbst. Zwei Kennzahlen mit derselben Bezeichnung müssen daher keineswegs dasselbe enthalten.

IFRS 18 setzt genau hier an. Der Standard führt neue Angabepflichten für sogenannte vom Management definierte Erfolgskennzahlen ein. Doch nicht jede unternehmenseigene Kennzahl fällt darunter.

Wann liegt eine vom Management definierte Erfolgskennzahl vor?

Eine vom Management definierte Erfolgskennzahl ist eine Zwischensumme aus Erträgen und Aufwendungen, die das Unternehmen außerhalb des Abschlusses in seiner öffentlichen Kommunikation verwendet, um den Abschlussadressaten die Sicht des Managements auf einen Aspekt der finanziellen Leistung des Unternehmens insgesamt zu vermitteln. Sie darf außerdem nicht bereits durch IFRS Accounting Standards vorgeschrieben oder ausdrücklich ausgenommen sein.

Typische Beispiele können daher ein bereinigtes Betriebsergebnis oder ein bereinigtes EBITDA sein. Allein die Bezeichnung oder die unternehmensinterne Verwendung reicht jedoch nicht aus.

Nicht jede alternative Kennzahl wird erfasst

Der Anwendungsbereich ist enger, als es zunächst erscheinen mag. Kennzahlen wie der freie Cashflow, die Eigenkapitalrendite oder die Nettoverschuldung sind nach IFRS 18 keine vom Management definierten Erfolgskennzahlen. Der Grund: Sie stellen keine Zwischensummen aus Erträgen und Aufwendungen dar.

Auch bestimmte Ergebnisgrößen, die bereits nach IFRS definiert oder ausdrücklich von der Regelung ausgenommen sind, fallen nicht darunter. IFRS 18 reguliert damit nicht sämtliche unternehmenseigenen Kennzahlen. Im Mittelpunkt stehen vielmehr solche Ergebnisgrößen, mit denen das Management in seiner öffentlichen Kommunikation eine eigene Sicht auf die finanzielle Leistung vermittelt.

Die öffentliche Kommunikation wird entscheidend

Interessant ist dabei, dass eine Kennzahl nicht zwingend im Abschluss selbst auftauchen muss. Entscheidend ist unter anderem, ob sie in der öffentlichen Kommunikation außerhalb des Abschlusses verwendet wird. Dazu können beispielsweise Lageberichte, Pressemitteilungen oder Präsentationen für den Kapitalmarkt gehören. Mündliche Kommunikation, Niederschriften mündlicher Kommunikation oder Beiträge in sozialen Medien zählen für diese Beurteilung dagegen nicht dazu.

Damit kann die Kommunikation außerhalb des eigentlichen IFRS-Abschlusses unmittelbare Auswirkungen auf die Angaben im Abschluss haben. Verwendet ein Unternehmen beispielsweise regelmäßig ein bereinigtes Betriebsergebnis in seinen Pressemitteilungen und erfüllt die Kennzahl auch die übrigen Voraussetzungen, kann daraus eine Angabepflicht nach IFRS 18 entstehen.

Was muss offengelegt werden?

Liegt eine vom Management definierte Erfolgskennzahl vor, verlangt IFRS 18 deutlich mehr Transparenz. Die betreffenden Kennzahlen sind in einer gemeinsamen Anhangangabe darzustellen. Für jede Kennzahl muss das Unternehmen unter anderem erläutern,

  • welchen Aspekt der finanziellen Leistung die Kennzahl nach Auffassung des Managements vermittelt,
  • warum die Kennzahl aus Sicht des Managements nützliche Informationen liefert,
  • wie sie berechnet wird und
  • wie sie sich zu der am ehesten vergleichbaren, nach IFRS vorgegebenen Ergebnisgröße überleiten lässt.

 

Bei dieser Überleitung sind außerdem für jeden Überleitungsposten die Auswirkungen auf die Ertragsteuern sowie auf die nicht beherrschenden Anteile anzugeben. Gerade die Überleitung dürfte für die Praxis besonders interessant werden.

Was wird eigentlich „bereinigt“?

Nehmen wir ein vereinfachtes Beispiel:

Ein Unternehmen weist nach IFRS 18 ein Betriebsergebnis von 200 Mio. Euro aus. In seiner öffentlichen Kommunikation verwendet das Management daneben ein „bereinigtes Betriebsergebnis“ von 250 Mio. Euro.

Die Differenz von 50 Mio. Euro entsteht beispielsweise durch herausgerechnete Restrukturierungsaufwendungen und weitere Anpassungsposten. Künftig reicht es nicht aus, lediglich beide Ergebnisgrößen zu nennen. Sofern die Voraussetzungen für eine vom Management definierte Erfolgskennzahl erfüllt sind, muss nachvollziehbar werden, wie aus den 200 Mio. Euro nach IFRS die 250 Mio. Euro des Managements werden.

Genau darin liegt eine wesentliche Veränderung durch IFRS 18: Nicht die Bereinigung selbst wird verboten. Sie soll aber nachvollziehbarer werden.

Eigene Kennzahlen bleiben erlaubt

IFRS 18 schafft bereinigte Erfolgskennzahlen also keineswegs ab. Unternehmen können weiterhin eigene Ergebnisgrößen verwenden, wenn sie ihre wirtschaftliche Entwicklung aus Sicht des Managements besser abbilden wollen. Der Standard erhöht vielmehr die Anforderungen an deren Erläuterung. Das ist ein wichtiger Unterschied.

Auch unter IFRS 18 kann ein Unternehmen beispielsweise argumentieren, dass Restrukturierungsaufwendungen bei der Beurteilung der zugrunde liegenden Geschäftsentwicklung nicht berücksichtigt werden sollten. IFRS 18 entscheidet nicht, ob diese Sichtweise wirtschaftlich überzeugend ist. Der Abschlussadressat erhält aber zusätzliche Informationen, um die Bereinigung selbst beurteilen zu können.

Mehr Transparenz – aber nicht automatisch bessere Kennzahlen

Damit verschiebt IFRS 18 die Diskussion über bereinigte Erfolgsgrößen. Die Frage lautet künftig weniger: Darf ein Unternehmen eine eigene Kennzahl verwenden? Vielmehr wird stärker sichtbar: Wie kommt diese Kennzahl zustande?

Das dürfte insbesondere dort hilfreich sein, wo Unternehmen über Jahre hinweg umfangreiche Anpassungen vornehmen oder vermeintliche Sondereffekte regelmäßig auftreten. Denn eine transparente Berechnung macht eine Kennzahl noch nicht automatisch aussagekräftig. Sie macht aber besser nachvollziehbar, welche Annahmen und Bereinigungen hinter ihr stehen.

Und mein Senf dazu

Bereinigte Kennzahlen sind nicht per se problematisch. Problematisch wird es dort, wo die Bereinigung selbst zur Blackbox wird. IFRS 18 setzt deshalb an der richtigen Stelle an: Unternehmen dürfen ihre eigene Sicht auf die Ergebnisentwicklung weiterhin zeigen – müssen aber stärker offenlegen, wie sie zu dieser Sicht gelangen.

Und genau dann beginnt die spannende Frage: Was zählt überhaupt als vom Management definierte Erfolgskennzahl – und wo liegen die Grenzen? Darum geht es im nächsten Teil dieser Serie.

Lesen Sie hierzu auch:

Dr. Robert Walter und Jordi Louis Geuken, Die zukünftige Erfolgsrechnung im Spannungsfeld des Standardsetting. Die Diskussionen des IFRS IC zur Klassifizierung von Fremdwährungseffekten aus konzerninternen Finanzierungen unter IFRS 18, PiR Nr. 7 vom 10.07.2026 Seite 192

 

Ein Beitrag von:

  • Dr. Carola Rinker
    • Vertretungsprofessorin an der DHBW Lörrach im Studiengang BWL (Finanzdienstleistungen)
    • Diplom-Volkswirtin
    • Fachbuchautorin und Referentin mit dem Schwerpunkt Bilanzanalyse, Bilanzkosmetik und Bilanzforensik
    • Sachverständige im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zum Wirecard-Skandal
    • Anhörung im Finanzausschuss zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
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    Aus Interesse an den Themen. Aus Spaß. Aus Netzwerk-Gründen. Als Ergänzung zu meiner Arbeit als Unternehmensberaterin und meinen Lehrveranstaltungen ist das Bloggen wunderbar geeignet. Ein Blog bietet die Möglichkeit, sich in einzelne Themen zu vertiefen – und sich anschließend mit Lesern darüber auszutauschen. Da jedes Jahr neue Jahresabschlüsse von Unternehmen vorgelegt werden und sich die Regeln der Bilanzierung ständig ändern, wird mir der Stoff nie ausgehen.

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